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Bauplanung

 Bauplanung: 

Viele unserer Kunden kaufen zum ersten Mal eine Immobilie. Da ist es nur allzu verständlich, wenn einem der Kopf zu platzen scheint bei all den juristischen, finanziellen und abwicklungstechnischen Details.

Und dann soll auch noch die Bauplanung für die notwendigen Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen gemacht werden, damit die Immobilie schnellstmöglich bezugsfertig ist.

Das alles kann von einem Käufer neben dem alltäglichen Berufsleben gar nicht allein bewältigt werden. Aber das muss und soll es auch nicht, denn dafür gibt es Fachkräfte.

Bauplanung

Handelt es sich bei den geplanten Sanierungsarbeiten für Ihre neue Immobilie lediglich um reine Renovierungsarbeiten, so sind diese schnell geplant und umgesetzt.

Anspruchsvoller wird Ihre Bauplanung, wenn Sie sich für den Kauf eines Altbaus und/oder einer sanierungsbedürftigen Immobilie entschlossen haben.

In diesem Fall hat die TARSAP bereits das Sanierungspaket für das Gemeinschaftseigentum geschnürt, aber für die individuellen Planungen in Ihrem neuen Sondereigentum sind Sie ganz allein verantwortlich.

Wenn Sie bereits konkrete Vorstellungen haben, können Sie Ihr neues Heim zusammen mit dem Technischen Zeichner der TARSAP direkt an seinem Computer planen.

Wünschen Sie eine ganz andere Sichtweise und sind offen für neue Ideen, beauftragen Sie einen Architekten und geben ihm Raum für gestalterische Bauplanung. Wenn Sie Ihren Schwerpunkt eher auf eine technische und wirtschaftliche Ausführung legen, sollte die Fachkraft auf jeden Fall über Ingenieurwissen und praxisnahe Erfahrung als Bauleiter verfügen.

In jedem Fall ist es unbedingt notwendig, dass Sie Ihre Bauplanung mit dem von der Wohnungseigentümer Gemeinschaft bestimmten Bauleiter und dem Zeitplan für die Arbeiten am Gemeinschaftseigentum abstimmen.

Herausforderungen bei Baumaßnahmen

Je umfangreicher Ihre geplante Modernisierung ist, desto mehr Herausforderungen werden auf Sie zukommen, angefangen von der Suche nach kompetenten Fachfirmen über witterungsbedingte Verzögerungen und Ärger mit Nachbarn bis hin zu anderen unvorhersehbaren Problemen.

Gleichgültig um was sich handelt – natürlich lassen wir Sie auch hier nicht allein mit Ihrem Problem. Mit Hilfe unserer langjährigen Erfahrungen in der Bau- und Immobilienbranche bewältigen wir gemeinsam mit Ihnen alle auftretenden Herausforderungen und finden Lösungen, die allen Beteiligten gerecht werden.

Kooperierende Fachbetriebe

Das Handwerk ist eine Welt für sich. Es tummeln sich sehr viele Anbieter in diesem Markt und alle bezeichnen sich als kompetente Spezialisten. Wie soll man also die geeignete Fachkraft für sich herausfinden? Der Preis allein kann nicht das ausschlaggebende Argument sein, denn meistens kommt einen das vermeintlich günstige Angebot später teuer zu stehen: Die beauftragte Firma erweist sich beispielsweise nach Erhalt einer Anzahlung als unzuverlässig, unsauber oder es stellt sich heraus, dass sie nicht fachgerecht arbeitet oder sogar andere Gewerke behindert, oder, oder, oder…

Wir haben diese Erfahrungen bereits alle gemacht und möchten sie Ihnen ersparen. Daher haben wir eine Auswahl an Fachkräften zusammen gestellt, aus der Sie sich von Architekten und Bauleitern über verschiedenste Handwerksbetriebe die Kooperationspartner Ihres Vertrauens aussuchen können.

Natürlich pflegen wir auch Kontakte zu zertifizierten Energieberatern, die Sie speziell auf Ihre Immobilie bezogen im Rahmen energetischer Modernisierungsmassnahmen und KFW-Fördermöglichkeiten beraten.

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AbgeschlossenheitArchitektAbgeschlossenheitsbescheinigungAuflassung

Bauplanung

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Und dann soll auch noch die Bauplanung für die notwendigen Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen gemacht werden, damit die Immobilie schnellstmöglich bezugsfertig ist.

Das alles kann von einem Käufer neben dem alltäglichen Berufsleben gar nicht allein bewältigt werden. Aber das muss und soll es auch nicht, denn dafür gibt es Fachkräfte.

Bauplanung

Handelt es sich bei den geplanten Sanierungsarbeiten für Ihre neue Immobilie lediglich um reine Renovierungsarbeiten, so sind diese schnell geplant und umgesetzt.

Anspruchsvoller wird Ihre Bauplanung, wenn Sie sich für den Kauf eines Altbaus und/oder einer sanierungsbedürftigen Immobilie entschlossen haben.

In diesem Fall hat die TARSAP bereits das Sanierungspaket für das Gemeinschaftseigentum geschnürt, aber für die individuellen Planungen in Ihrem neuen Sondereigentum sind Sie ganz allein verantwortlich.

Wenn Sie bereits konkrete Vorstellungen haben, können Sie Ihr neues Heim zusammen mit dem Technischen Zeichner der TARSAP direkt an seinem Computer planen.

Wünschen Sie eine ganz andere Sichtweise und sind offen für neue Ideen, beauftragen Sie einen Architekten und geben ihm Raum für gestalterische Bauplanung. Wenn Sie Ihren Schwerpunkt eher auf eine technische und wirtschaftliche Ausführung legen, sollte die Fachkraft auf jeden Fall über Ingenieurwissen und praxisnahe Erfahrung als Bauleiter verfügen.

In jedem Fall ist es unbedingt notwendig, dass Sie Ihre Bauplanung mit dem von der Wohnungseigentümer Gemeinschaft bestimmten Bauleiter und dem Zeitplan für die Arbeiten am Gemeinschaftseigentum abstimmen.

Herausforderungen bei Baumaßnahmen

Je umfangreicher Ihre geplante Modernisierung ist, desto mehr Herausforderungen werden auf Sie zukommen, angefangen von der Suche nach kompetenten Fachfirmen über witterungsbedingte Verzögerungen und Ärger mit Nachbarn bis hin zu anderen unvorhersehbaren Problemen.

Gleichgültig um was sich handelt – natürlich lassen wir Sie auch hier nicht allein mit Ihrem Problem. Mit Hilfe unserer langjährigen Erfahrungen in der Bau- und Immobilienbranche bewältigen wir gemeinsam mit Ihnen alle auftretenden Herausforderungen und finden Lösungen, die allen Beteiligten gerecht werden.

Kooperierende Fachbetriebe

Das Handwerk ist eine Welt für sich. Es tummeln sich sehr viele Anbieter in diesem Markt und alle bezeichnen sich als kompetente Spezialisten. Wie soll man also die geeignete Fachkraft für sich herausfinden? Der Preis allein kann nicht das ausschlaggebende Argument sein, denn meistens kommt einen das vermeintlich günstige Angebot später teuer zu stehen: Die beauftragte Firma erweist sich beispielsweise nach Erhalt einer Anzahlung als unzuverlässig, unsauber oder es stellt sich heraus, dass sie nicht fachgerecht arbeitet oder sogar andere Gewerke behindert, oder, oder, oder…

Wir haben diese Erfahrungen bereits alle gemacht und möchten sie Ihnen ersparen. Daher haben wir eine Auswahl an Fachkräften zusammen gestellt, aus der Sie sich von Architekten und Bauleitern über verschiedenste Handwerksbetriebe die Kooperationspartner Ihres Vertrauens aussuchen können.

Natürlich pflegen wir auch Kontakte zu zertifizierten Energieberatern, die Sie speziell auf Ihre Immobilie bezogen im Rahmen energetischer Modernisierungsmassnahmen und KFW-Fördermöglichkeiten beraten.

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Eigentümer Versammlung

 Eigentümer Versammlung: 

Die Eigentümer-Versammlung ist das Gremium, anlässlich dessen die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft regelmäßig zusammen kommt und die wesentlichen Entscheidungen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verabschiedet. Hierzu gehören u.a. die Wahl des Verwalters, die Verabschiedung von Wirtschaftsplänen, das Beschließen von Sonderumlagen usw.

Die Rechtsgrundlage für die Eigentümer-Versammlung ist das Wohnungseigentümer-Gesetz, Abschnitt 3, ab §20. Allerdings können von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft abweichende Regelungen als Grundlage der Eigentümer-Versammlung getroffen werden, die dann allerdings in der Teilungserklärung manifestiert werden müssen.

Die Eigentümer-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In wichtigen Fällen, z.B. während einer Sanierungsphase eines Gebäudes, können aber auch außerordentliche Eigentümer-Versammlung in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einladung zu jeder Eigentümer-Versammlung erfolgt durch den Verwalters, wobei dieser bestimmte Vorschriften zu beachten hat, damit rechtskräftige Beschlüsse gefaßt werden können. So sollte die Einladung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümer-Versammlung an die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verschickt werden. Und der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein, die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist.

Den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung führt in der Regel der Verwalters. Die Eigentümer-Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalters eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.

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AbgeschlossenheitBauplanungGemeinschaftseigentumGrundbuch

Eigentümer Versammlung

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Die Rechtsgrundlage für die Eigentümer-Versammlung ist das Wohnungseigentümer-Gesetz, Abschnitt 3, ab §20. Allerdings können von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft abweichende Regelungen als Grundlage der Eigentümer-Versammlung getroffen werden, die dann allerdings in der Teilungserklärung manifestiert werden müssen.

Die Eigentümer-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In wichtigen Fällen, z.B. während einer Sanierungsphase eines Gebäudes, können aber auch außerordentliche Eigentümer-Versammlung in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einladung zu jeder Eigentümer-Versammlung erfolgt durch den Verwalters, wobei dieser bestimmte Vorschriften zu beachten hat, damit rechtskräftige Beschlüsse gefaßt werden können. So sollte die Einladung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümer-Versammlung an die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verschickt werden. Und der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein, die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist.

Den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung führt in der Regel der Verwalters. Die Eigentümer-Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalters eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.

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Gemeinschaftseigentum

 Gemeinschaftseigentum: 

Sobald es mehrere Eigentümer einer Immobilie gibt, wird das gesamte Objekt aufgeteilt in Gemeinschafts- und Sondereigentum. Es kommt dann das Wohnungseigentumsrecht und die Teilungserklärung zum Tragen.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle zum Erhalt, für die Funktionalität und Sicherheit eines Gebäudes erforderlichen Bestandteile einer Immobilie. Dies sind z.B. das Dach, Hauswände, Fenster, Balkone, Keller, das Treppenhaus, alle tragenden Teile wie Deckenbalken und Wände oder Schornsteine, die Versorgungsleitungen für Strom, Gas Wasser und Strom, Fahrstühle, die Außenanlagen uvm.
Kurz: Als Gemeinschaftseigentum werden alle Immobilienteile, -anlagen und -einrichtungen bezeichnet, die kein Sondereigentum sind oder einem Dritten gehören.

Da alle Miteigentümer einer Immobilie für den Erhalt des Gemeinschaftseigentums zuständig sind, wird es auch von allen gemeinsam verwaltet. Als ausführendes Organ für die Organisation und ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wird meistens ein externer Dienstleister, ein Verwalter, in Anspruch genommen.

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Gemeinschaftseigentum

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Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle zum Erhalt, für die Funktionalität und Sicherheit eines Gebäudes erforderlichen Bestandteile einer Immobilie. Dies sind z.B. das Dach, Hauswände, Fenster, Balkone, Keller, das Treppenhaus, alle tragenden Teile wie Deckenbalken und Wände oder Schornsteine, die Versorgungsleitungen für Strom, Gas Wasser und Strom, Fahrstühle, die Außenanlagen uvm.
Kurz: Als Gemeinschaftseigentum werden alle Immobilienteile, -anlagen und -einrichtungen bezeichnet, die kein Sondereigentum sind oder einem Dritten gehören.

Da alle Miteigentümer einer Immobilie für den Erhalt des Gemeinschaftseigentums zuständig sind, wird es auch von allen gemeinsam verwaltet. Als ausführendes Organ für die Organisation und ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wird meistens ein externer Dienstleister, ein Verwalter, in Anspruch genommen.

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Hausgeld

 Hausgeld: 

Der Begriff Hausgeld wird in verschiedenen Bereichen benutzt, oftmals auch missverständlich. Auf keinen Fall darf das Hausgeld verwechselt werden mit dem Wohngeld, das eine finanzielle Unterstützung seitens des Staates ist.

Der Käufer einer Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus erwirbt neben seinem Sondereigentum auch Anteile am Gemeinschaftseigentum. Die Kosten hierfür werden entsprechend der Miteigentumsanteile auf alle Eigentümer umgelegt.

Zu Beginn eines Kalenderjahres wird für alle voraussichtlich anfallenden Kosten, inklusive Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, ein Wirtschaftsplan erstellt und von der Eigentümerversammlung beschlossen. Aus diesem Wirtschaftsplan ergibt sich für jeden Wohnungseigentümer sein monatlich zu zahlendes Hausgeld.

Bitte berücksichtigen Sie also bei Ihren Kauf- und Finanzierungsplanungen unbedingt auch das Hausgeld.

Als Kunde der TARSAP werden Sie feststellen, dass in den Verkaufsunterlagen zu Ihrer Immobilie natürlich auch
Informationen zum bisherigen Hausgeld enthalten sind.

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Hausgeld

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Der Käufer einer Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus erwirbt neben seinem Sondereigentum auch Anteile am Gemeinschaftseigentum. Die Kosten hierfür werden entsprechend der Miteigentumsanteile auf alle Eigentümer umgelegt.

Zu Beginn eines Kalenderjahres wird für alle voraussichtlich anfallenden Kosten, inklusive Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, ein Wirtschaftsplan erstellt und von der Eigentümerversammlung beschlossen. Aus diesem Wirtschaftsplan ergibt sich für jeden Wohnungseigentümer sein monatlich zu zahlendes Hausgeld.

Bitte berücksichtigen Sie also bei Ihren Kauf- und Finanzierungsplanungen unbedingt auch das Hausgeld.

Als Kunde der TARSAP werden Sie feststellen, dass in den Verkaufsunterlagen zu Ihrer Immobilie natürlich auch
Informationen zum bisherigen Hausgeld enthalten sind.

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AbgeschlossenheitAbgeschlossenheitsbescheinigungBauplanungEigentümer Versammlung

Notaranderkonto

 Notaranderkonto: 

Im Normalfall wird der Kaufpreis für eine Immobilie zu den im Kaufvertrag vereinbarten Modalitäten vom Käufer direkt an den Verkäufer oder dessen Bank gezahlt.

Damit ein sog. Notaranderkonto überhaupt eingerichtet werden darf, müssen bestimmte Gründe wie z.B. ein berechtigtes Interesse an besonderer Absicherung der Zahlung des Kaufpreises bestehen. Um diese Absicherung zu garantierantieren, wird ein Notaranderkonto als separates Konto vom Notar eingerichtet, geführt und verwaltet.

Kunden der TARSAP werden ihren Kaufpreis in fast allen Fällen auf ein Notaranderkonto einzahlen: Denn die TARSAP bietet ihren Kunden den Wechsel von Nutzen und Lasten bereits gegen eine Anzahlung an - verständlich, das in diesem Fall alle Beteiligten ein erhöhtes Sicherheitsinteresse haben.

Eine weitere Berechtigung für die Entrichtung eines Notaranderkontos wird durch das besondere TARSAP-Konzept begründet: In den meisten Fällen ersteht ein TARSAP-Kunde nicht nur eine Immobilie, sondern leistet direkt mit dem Kaufpreis seine Sonderumlage für einen von der TARSAP erarbeiteten Sanierungsplan für das gesamte Gemeinschaftseigentum des Objektes.

Und das bedeutet, dass ein Teil des vereinbarten Kaufpreises auf das für den Sanierungsplan eingerichtete Notaranderkonto gezahlt wird. So hat der Käufer die absolute Sicherheit, dass seine Sonderumlage ausschliesslich für den verabschiedeten Sanierungsplan verwendet wird.

Dafür sorgt der Notar, der erst dann Beträge von dem Notaranderkonto erst dann auszahlt, wenn ihm die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen.

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AuflassungAuflassungsvormerkungBauplanungEigentümer Versammlung

Notaranderkonto

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Damit ein sog. Notaranderkonto überhaupt eingerichtet werden darf, müssen bestimmte Gründe wie z.B. ein berechtigtes Interesse an besonderer Absicherung der Zahlung des Kaufpreises bestehen. Um diese Absicherung zu garantierantieren, wird ein Notaranderkonto als separates Konto vom Notar eingerichtet, geführt und verwaltet.

Kunden der TARSAP werden ihren Kaufpreis in fast allen Fällen auf ein Notaranderkonto einzahlen: Denn die TARSAP bietet ihren Kunden den Wechsel von Nutzen und Lasten bereits gegen eine Anzahlung an - verständlich, das in diesem Fall alle Beteiligten ein erhöhtes Sicherheitsinteresse haben.

Eine weitere Berechtigung für die Entrichtung eines Notaranderkontos wird durch das besondere TARSAP-Konzept begründet: In den meisten Fällen ersteht ein TARSAP-Kunde nicht nur eine Immobilie, sondern leistet direkt mit dem Kaufpreis seine Sonderumlage für einen von der TARSAP erarbeiteten Sanierungsplan für das gesamte Gemeinschaftseigentum des Objektes.

Und das bedeutet, dass ein Teil des vereinbarten Kaufpreises auf das für den Sanierungsplan eingerichtete Notaranderkonto gezahlt wird. So hat der Käufer die absolute Sicherheit, dass seine Sonderumlage ausschliesslich für den verabschiedeten Sanierungsplan verwendet wird.

Dafür sorgt der Notar, der erst dann Beträge von dem Notaranderkonto erst dann auszahlt, wenn ihm die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen.

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AuflassungAuflassungsvormerkungBauplanungEigentümer Versammlung

Sanierungsplan

 Sanierungsplan: 

Nimmt sich die TARSAP einer sanierungsbedürftigen Immobilie an, wird das Objekt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten begutachtet und bewertet. Monate bevor diese Immobilie dann zum Kauf angeboten werden kann, fangen die TARSAP-Mitarbeiter mit der Ausarbeitung des aussergewöhnlichen TARSAP-Konzeptes an.

Dazu gehört unter anderem natürlich auch die Erarbeitung eines für die betreffende Immobilie optimalen Sanierungsplans: Notwendige Modernisierungsmassnahmen werden bestimmt, Alternativen diskutiert, geeignete Fachbetriebe recherchiert, zahllose Baubegehungen durchgeführt, Kostenangebote und Referenzen eingeholt, staatliche Förderungsmöglichkeiten berücksichtigt und vieles mehr. Parallel dazu werden natürlich auch schon die jeweiligen Immobilien-Exposés für die Verkaufsunterlagen ausgearbeitet.

Von dem TARSAP-Konzept profitieren Sie als Immobilienkäufer ganz besonders: Wenn Sie möchten, ist in dem Kaufpreis Ihrer Immobilie bereits Ihre Sonderumlage für alle geplanten Sanierungsmassnahmen des gesamten Gemeinschaftseigentums enthalten. Sie zahlen dann Ihren Anteil bereits beim Kauf auf ein Notaranderkonto. So wird sichergestellt, dass Ihre Sonderumlage für die Sanierung genutzt wird.

Aber das beste für Sie am TARSAP-Konzept ist, dass Sie eine Kostengarantie haben: Sollten die im Sanierungsplan aufgeführten Massnahmen teurer werden als von der TARSAP kalkuliert und aufgelistet, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten.

Um diese möglichen Mehrkosten ihren Kunden von Anfang an zu garantieren, hinterlegt die TARSAP 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem speziell für diesen Zweck eingerichtetem Notaranderkonto.

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Sanierungsplan

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Dazu gehört unter anderem natürlich auch die Erarbeitung eines für die betreffende Immobilie optimalen Sanierungsplans: Notwendige Modernisierungsmassnahmen werden bestimmt, Alternativen diskutiert, geeignete Fachbetriebe recherchiert, zahllose Baubegehungen durchgeführt, Kostenangebote und Referenzen eingeholt, staatliche Förderungsmöglichkeiten berücksichtigt und vieles mehr. Parallel dazu werden natürlich auch schon die jeweiligen Immobilien-Exposés für die Verkaufsunterlagen ausgearbeitet.

Von dem TARSAP-Konzept profitieren Sie als Immobilienkäufer ganz besonders: Wenn Sie möchten, ist in dem Kaufpreis Ihrer Immobilie bereits Ihre Sonderumlage für alle geplanten Sanierungsmassnahmen des gesamten Gemeinschaftseigentums enthalten. Sie zahlen dann Ihren Anteil bereits beim Kauf auf ein Notaranderkonto. So wird sichergestellt, dass Ihre Sonderumlage für die Sanierung genutzt wird.

Aber das beste für Sie am TARSAP-Konzept ist, dass Sie eine Kostengarantie haben: Sollten die im Sanierungsplan aufgeführten Massnahmen teurer werden als von der TARSAP kalkuliert und aufgelistet, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten.

Um diese möglichen Mehrkosten ihren Kunden von Anfang an zu garantieren, hinterlegt die TARSAP 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem speziell für diesen Zweck eingerichtetem Notaranderkonto.

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Sondereigentum

 Sondereigentum: 

Ein Wohnungskäufer erwirbt in einem Mehrparteienhaus sein Sondereigentum immer in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gemeinschaftseigentum und den entsprechenden Rechten und Pflichten. Der genaue Sachbestand ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG §5), geregelt.

Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

Wie unter Gemeinschaftseigentum beschrieben, gehören die gesamten tragenden Teile eines Gebäudes, das Treppenhaus, das Dach usw. zum gemeinschaftlichen Eigentum.

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AbgeschlossenheitAbgeschlossenheitsbescheinigungBauplanungEigentümer Versammlung

Sondereigentum

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Ein Wohnungskäufer erwirbt in einem Mehrparteienhaus sein Sondereigentum immer in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gemeinschaftseigentum und den entsprechenden Rechten und Pflichten. Der genaue Sachbestand ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG §5), geregelt.

Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

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Sondernutzungsrecht

 Sondernutzungsrecht: 

Im Gegensatz zum Sondereigentum kann das Sondernutzungsrecht nicht käuflich erworben werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um das (Gebrauchs-) Recht an einem bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums. In der Praxis wird meistens ein Sondernutzungsrecht z.B. für den Dachboden, einen Stellplatz, eine Terrasse oder einen Teil des Gartens an einen oder mehrere Miteigentümer vergeben, der oder die dann diesen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen dürfen. Die anderen Miteigentümer dürfen diesen Teil dann nicht mehr nutzen.

Gültig wird ein Sondernutzungsrecht durch die Einigung der Wohnungseigentümer untereinander, z.B. durch Beschluß in der Eigentümerversammlungen. Wenn das Gebrauchsrecht darüber hinaus noch in die Teilungserklärung und damit ins Grundbuch eingetragen wird, kann dies eine erhebliche Wertsteigerung des Sondereigentums bedeuten. Denn: Mit der Eintragung ins Grundbuch wird eine im Juristendeutsch genannte "Verdinglichung" bewirkt, die wiederum notwendig ist für eine Übertragung des Sondernutzungsrechtes, beispielsweise im Zusammenhang mit dessen Verkauf.

Praxisbeispiel: Eine Erdgeschoßwohnung erfährt eine erhebliche Wertsteigerung, wenn der Eigentümer das in der Eigentümerversammlungen beschlossene und im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht am Garten des Gebäudes erhält.

Soll es sich um ein ausschliessliches, alleiniges Sondernutzungsrecht handeln, so ist hierfür unbedingt der einstimmige Beschluß in der Eigentümerversammlungen notwendig. Wenn es sich aber um eine reine (Gebrauchs-) Regelung für alle Eigentümer handelt, wie z.B. die rotierende Benutzung des Wasch- und Trockenraumes im gemeinschaftlichen Keller, reicht ein Mehrheitsbeschluß.

Zu einer (baulichen) Veränderung des Gemeinschaftseigentums berechtigt ein Sondernutzungsrecht allerdings nie.

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Sondernutzungsrecht

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Gültig wird ein Sondernutzungsrecht durch die Einigung der Wohnungseigentümer untereinander, z.B. durch Beschluß in der Eigentümerversammlungen. Wenn das Gebrauchsrecht darüber hinaus noch in die Teilungserklärung und damit ins Grundbuch eingetragen wird, kann dies eine erhebliche Wertsteigerung des Sondereigentums bedeuten. Denn: Mit der Eintragung ins Grundbuch wird eine im Juristendeutsch genannte "Verdinglichung" bewirkt, die wiederum notwendig ist für eine Übertragung des Sondernutzungsrechtes, beispielsweise im Zusammenhang mit dessen Verkauf.

Praxisbeispiel: Eine Erdgeschoßwohnung erfährt eine erhebliche Wertsteigerung, wenn der Eigentümer das in der Eigentümerversammlungen beschlossene und im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht am Garten des Gebäudes erhält.

Soll es sich um ein ausschliessliches, alleiniges Sondernutzungsrecht handeln, so ist hierfür unbedingt der einstimmige Beschluß in der Eigentümerversammlungen notwendig. Wenn es sich aber um eine reine (Gebrauchs-) Regelung für alle Eigentümer handelt, wie z.B. die rotierende Benutzung des Wasch- und Trockenraumes im gemeinschaftlichen Keller, reicht ein Mehrheitsbeschluß.

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Sonderumlage

 Sonderumlage: 

Der Begriff "Sonderumlage" taucht im Wohnungseigentumsgesetz gar nicht auf. Aus der eindeutigen Regelung zu Nutzen, Lasten und Kosten (§16 dieses Gesetzes) ergibt sich aber für jeden Wohnungseigentümer eine generelle Pflicht, entstehende Lasten und Kosten seinen Eigentumsanteilen entsprechend zu tragen. Also auch eine Sonderumlage.

Eine Sonderumlage kann als Nachtrag zum Wirtschaftsplan verstanden werden. Sie ist immer dann notwendig, wenn die Kalkulationen im verabschiedeten Wirtschaftsplan nicht mehr stimmen oder z.B. die Instandhaltungsrücklage noch keine ausreichende Höhe für eine notwendige Reparatur erreicht hat. Damit alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung ihres Anteils an einer Sonderumlage verpflichtet sind, muss jede Sonderumlage mit Benennung ihres Zweckes, ihrer Höhe und des Kostenverteilungsschlüssels durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss in der Eigentümer-Versammlung verabschiedet werden.

Und natürlich handelt es sich auch um eine Sonderumlage, wenn es um die Sanierung des gesamten Gemeinschaftseigentums geht - wie es bei vielen von der TARSAP angebotenen Immobilien der Fall ist.

Entscheiden sich unsere Kunden für eine sanierungsbedürftige Immobilie ermöglicht ihnen das aussergewöhnliche TARSAP-Konzept, dass sie ihren Sonderumlage-Anteil für den Sanierungsplan bereits zusammen mit dem Kaufpreis auf ein separates Notaranderkonto leisten.

Das beste für Sie an dieser speziellen Sonderumlage ist unsere Kostengarantie:
Werden die im Sanierungsplan von uns kalkulierten Massnahmen teurer, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten. Als Sicherheit für Sie hinterlegt die TARSAP für diesen Fall 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem separaten Notaranderkonto.

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Eine Sonderumlage kann als Nachtrag zum Wirtschaftsplan verstanden werden. Sie ist immer dann notwendig, wenn die Kalkulationen im verabschiedeten Wirtschaftsplan nicht mehr stimmen oder z.B. die Instandhaltungsrücklage noch keine ausreichende Höhe für eine notwendige Reparatur erreicht hat. Damit alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung ihres Anteils an einer Sonderumlage verpflichtet sind, muss jede Sonderumlage mit Benennung ihres Zweckes, ihrer Höhe und des Kostenverteilungsschlüssels durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss in der Eigentümer-Versammlung verabschiedet werden.

Und natürlich handelt es sich auch um eine Sonderumlage, wenn es um die Sanierung des gesamten Gemeinschaftseigentums geht - wie es bei vielen von der TARSAP angebotenen Immobilien der Fall ist.

Entscheiden sich unsere Kunden für eine sanierungsbedürftige Immobilie ermöglicht ihnen das aussergewöhnliche TARSAP-Konzept, dass sie ihren Sonderumlage-Anteil für den Sanierungsplan bereits zusammen mit dem Kaufpreis auf ein separates Notaranderkonto leisten.

Das beste für Sie an dieser speziellen Sonderumlage ist unsere Kostengarantie:
Werden die im Sanierungsplan von uns kalkulierten Massnahmen teurer, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten. Als Sicherheit für Sie hinterlegt die TARSAP für diesen Fall 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem separaten Notaranderkonto.

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Teileigentum

 Teileigentum: 

Das Teileigentum ist eine besondere Form des Sondereigentums: Sondereigentum dient ausdrücklich und vornehmlich reinen Wohnzwecken. Im Gegensatz dazu bezeichnet das Teileigentum diejenigen Räume eines Gebäudes, deren Nutzung für Wohnzwecke gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist (juristische Grundlage für Teileigentum in
WEG, §1 Abs. 3).

Teileigentum sind sowohl gewerblich genutzte Räumlichkeiten wie z.B. Ladengeschäfte, Arztpraxen und Restaurants, die oft vereinfacht als Gewerberäume bezeichnet werden als auch gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten, wie Keller, Waschküchen oder Garagen.

Besitzer von gewerblich genutztem Teileigentum haben ebenso einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum wie die Besitzer von Sondereigentum. Gemeinschaftlich genutztes Teileigentum wie beispielsweise Waschküchen oder Gärten gehört meistens zum Gemeinschaftseigentum, an dem jeder Eigentümer ja seinen Miteigentumsanteil hat.

Für gewerblich oder beruflich genutztes Teileigentum werden meistens in der Teilungserklärung entsprechende Vereinbarungen und ergänzende Zweckbestimmung getroffen. Ist für Gewerberäume eine festgelegte Nutzung als Arztpraxis festgelegt, darf in diesen Räumen z.B. kein Restaurant betrieben werden.

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Teileigentum sind sowohl gewerblich genutzte Räumlichkeiten wie z.B. Ladengeschäfte, Arztpraxen und Restaurants, die oft vereinfacht als Gewerberäume bezeichnet werden als auch gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten, wie Keller, Waschküchen oder Garagen.

Besitzer von gewerblich genutztem Teileigentum haben ebenso einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum wie die Besitzer von Sondereigentum. Gemeinschaftlich genutztes Teileigentum wie beispielsweise Waschküchen oder Gärten gehört meistens zum Gemeinschaftseigentum, an dem jeder Eigentümer ja seinen Miteigentumsanteil hat.

Für gewerblich oder beruflich genutztes Teileigentum werden meistens in der Teilungserklärung entsprechende Vereinbarungen und ergänzende Zweckbestimmung getroffen. Ist für Gewerberäume eine festgelegte Nutzung als Arztpraxis festgelegt, darf in diesen Räumen z.B. kein Restaurant betrieben werden.

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