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Bauplanung

 Bauplanung: 

Viele unserer Kunden kaufen zum ersten Mal eine Immobilie. Da ist es nur allzu verständlich, wenn einem der Kopf zu platzen scheint bei all den juristischen, finanziellen und abwicklungstechnischen Details.

Und dann soll auch noch die Bauplanung für die notwendigen Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen gemacht werden, damit die Immobilie schnellstmöglich bezugsfertig ist.

Das alles kann von einem Käufer neben dem alltäglichen Berufsleben gar nicht allein bewältigt werden. Aber das muss und soll es auch nicht, denn dafür gibt es Fachkräfte.

Bauplanung

Handelt es sich bei den geplanten Sanierungsarbeiten für Ihre neue Immobilie lediglich um reine Renovierungsarbeiten, so sind diese schnell geplant und umgesetzt.

Anspruchsvoller wird Ihre Bauplanung, wenn Sie sich für den Kauf eines Altbaus und/oder einer sanierungsbedürftigen Immobilie entschlossen haben.

In diesem Fall hat die TARSAP bereits das Sanierungspaket für das Gemeinschaftseigentum geschnürt, aber für die individuellen Planungen in Ihrem neuen Sondereigentum sind Sie ganz allein verantwortlich.

Wenn Sie bereits konkrete Vorstellungen haben, können Sie Ihr neues Heim zusammen mit dem Technischen Zeichner der TARSAP direkt an seinem Computer planen.

Wünschen Sie eine ganz andere Sichtweise und sind offen für neue Ideen, beauftragen Sie einen Architekten und geben ihm Raum für gestalterische Bauplanung. Wenn Sie Ihren Schwerpunkt eher auf eine technische und wirtschaftliche Ausführung legen, sollte die Fachkraft auf jeden Fall über Ingenieurwissen und praxisnahe Erfahrung als Bauleiter verfügen.

In jedem Fall ist es unbedingt notwendig, dass Sie Ihre Bauplanung mit dem von der Wohnungseigentümer Gemeinschaft bestimmten Bauleiter und dem Zeitplan für die Arbeiten am Gemeinschaftseigentum abstimmen.

Herausforderungen bei Baumaßnahmen

Je umfangreicher Ihre geplante Modernisierung ist, desto mehr Herausforderungen werden auf Sie zukommen, angefangen von der Suche nach kompetenten Fachfirmen über witterungsbedingte Verzögerungen und Ärger mit Nachbarn bis hin zu anderen unvorhersehbaren Problemen.

Gleichgültig um was sich handelt – natürlich lassen wir Sie auch hier nicht allein mit Ihrem Problem. Mit Hilfe unserer langjährigen Erfahrungen in der Bau- und Immobilienbranche bewältigen wir gemeinsam mit Ihnen alle auftretenden Herausforderungen und finden Lösungen, die allen Beteiligten gerecht werden.

Kooperierende Fachbetriebe

Das Handwerk ist eine Welt für sich. Es tummeln sich sehr viele Anbieter in diesem Markt und alle bezeichnen sich als kompetente Spezialisten. Wie soll man also die geeignete Fachkraft für sich herausfinden? Der Preis allein kann nicht das ausschlaggebende Argument sein, denn meistens kommt einen das vermeintlich günstige Angebot später teuer zu stehen: Die beauftragte Firma erweist sich beispielsweise nach Erhalt einer Anzahlung als unzuverlässig, unsauber oder es stellt sich heraus, dass sie nicht fachgerecht arbeitet oder sogar andere Gewerke behindert, oder, oder, oder…

Wir haben diese Erfahrungen bereits alle gemacht und möchten sie Ihnen ersparen. Daher haben wir eine Auswahl an Fachkräften zusammen gestellt, aus der Sie sich von Architekten und Bauleitern über verschiedenste Handwerksbetriebe die Kooperationspartner Ihres Vertrauens aussuchen können.

Natürlich pflegen wir auch Kontakte zu zertifizierten Energieberatern, die Sie speziell auf Ihre Immobilie bezogen im Rahmen energetischer Modernisierungsmassnahmen und KFW-Fördermöglichkeiten beraten.

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AbgeschlossenheitArchitektAbgeschlossenheitsbescheinigungAuflassung

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Und dann soll auch noch die Bauplanung für die notwendigen Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen gemacht werden, damit die Immobilie schnellstmöglich bezugsfertig ist.

Das alles kann von einem Käufer neben dem alltäglichen Berufsleben gar nicht allein bewältigt werden. Aber das muss und soll es auch nicht, denn dafür gibt es Fachkräfte.

Bauplanung

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Anspruchsvoller wird Ihre Bauplanung, wenn Sie sich für den Kauf eines Altbaus und/oder einer sanierungsbedürftigen Immobilie entschlossen haben.

In diesem Fall hat die TARSAP bereits das Sanierungspaket für das Gemeinschaftseigentum geschnürt, aber für die individuellen Planungen in Ihrem neuen Sondereigentum sind Sie ganz allein verantwortlich.

Wenn Sie bereits konkrete Vorstellungen haben, können Sie Ihr neues Heim zusammen mit dem Technischen Zeichner der TARSAP direkt an seinem Computer planen.

Wünschen Sie eine ganz andere Sichtweise und sind offen für neue Ideen, beauftragen Sie einen Architekten und geben ihm Raum für gestalterische Bauplanung. Wenn Sie Ihren Schwerpunkt eher auf eine technische und wirtschaftliche Ausführung legen, sollte die Fachkraft auf jeden Fall über Ingenieurwissen und praxisnahe Erfahrung als Bauleiter verfügen.

In jedem Fall ist es unbedingt notwendig, dass Sie Ihre Bauplanung mit dem von der Wohnungseigentümer Gemeinschaft bestimmten Bauleiter und dem Zeitplan für die Arbeiten am Gemeinschaftseigentum abstimmen.

Herausforderungen bei Baumaßnahmen

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Gleichgültig um was sich handelt – natürlich lassen wir Sie auch hier nicht allein mit Ihrem Problem. Mit Hilfe unserer langjährigen Erfahrungen in der Bau- und Immobilienbranche bewältigen wir gemeinsam mit Ihnen alle auftretenden Herausforderungen und finden Lösungen, die allen Beteiligten gerecht werden.

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Das Handwerk ist eine Welt für sich. Es tummeln sich sehr viele Anbieter in diesem Markt und alle bezeichnen sich als kompetente Spezialisten. Wie soll man also die geeignete Fachkraft für sich herausfinden? Der Preis allein kann nicht das ausschlaggebende Argument sein, denn meistens kommt einen das vermeintlich günstige Angebot später teuer zu stehen: Die beauftragte Firma erweist sich beispielsweise nach Erhalt einer Anzahlung als unzuverlässig, unsauber oder es stellt sich heraus, dass sie nicht fachgerecht arbeitet oder sogar andere Gewerke behindert, oder, oder, oder…

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Natürlich pflegen wir auch Kontakte zu zertifizierten Energieberatern, die Sie speziell auf Ihre Immobilie bezogen im Rahmen energetischer Modernisierungsmassnahmen und KFW-Fördermöglichkeiten beraten.

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Eigentümer Versammlung

 Eigentümer Versammlung: 

Die Eigentümer-Versammlung ist das Gremium, anlässlich dessen die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft regelmäßig zusammen kommt und die wesentlichen Entscheidungen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verabschiedet. Hierzu gehören u.a. die Wahl des Verwalters, die Verabschiedung von Wirtschaftsplänen, das Beschließen von Sonderumlagen usw.

Die Rechtsgrundlage für die Eigentümer-Versammlung ist das Wohnungseigentümer-Gesetz, Abschnitt 3, ab §20. Allerdings können von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft abweichende Regelungen als Grundlage der Eigentümer-Versammlung getroffen werden, die dann allerdings in der Teilungserklärung manifestiert werden müssen.

Die Eigentümer-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In wichtigen Fällen, z.B. während einer Sanierungsphase eines Gebäudes, können aber auch außerordentliche Eigentümer-Versammlung in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einladung zu jeder Eigentümer-Versammlung erfolgt durch den Verwalters, wobei dieser bestimmte Vorschriften zu beachten hat, damit rechtskräftige Beschlüsse gefaßt werden können. So sollte die Einladung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümer-Versammlung an die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verschickt werden. Und der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein, die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist.

Den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung führt in der Regel der Verwalters. Die Eigentümer-Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalters eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.

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Eigentümer Versammlung

 Eigentümer Versammlung: 

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Die Rechtsgrundlage für die Eigentümer-Versammlung ist das Wohnungseigentümer-Gesetz, Abschnitt 3, ab §20. Allerdings können von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft abweichende Regelungen als Grundlage der Eigentümer-Versammlung getroffen werden, die dann allerdings in der Teilungserklärung manifestiert werden müssen.

Die Eigentümer-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In wichtigen Fällen, z.B. während einer Sanierungsphase eines Gebäudes, können aber auch außerordentliche Eigentümer-Versammlung in kürzeren Abständen einberufen werden. Die Einladung zu jeder Eigentümer-Versammlung erfolgt durch den Verwalters, wobei dieser bestimmte Vorschriften zu beachten hat, damit rechtskräftige Beschlüsse gefaßt werden können. So sollte die Einladung schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümer-Versammlung an die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft verschickt werden. Und der Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein, die grundsätzliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses ist.

Den Vorsitz in der Eigentümer-Versammlung führt in der Regel der Verwalters. Die Eigentümer-Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalters eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.

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AbgeschlossenheitBauplanungGemeinschaftseigentumGrundbuch

Investitionsrückstau

 Investitionsrückstau: 

Von einem Investitionsrückstau spricht man allgemein dann, wenn dringend notwendige Investitionen nicht getätigt werden, sich diese also aufstauen.

Speziell bei Immobilien kann es hierfür verschiedene Gründe geben: Es kann sein, dass z.B. nicht in Reparatur- oder Sanierungsarbeiten investiert wird, weil es einer Wohnungseigentümer Gemeinschaft an den benötigten finanziellen Mitteln fehlt. Es ist aber auch möglich, dass ein Investitionsrückstau bewusst herbei geführt oder in Kauf genommen wird, weil sich die bisherigen Eigentümer möglichst gewinnbringend von ihren Immobilien trennen möchten.

Informieren Sie sich bitte gründlich, bevor Sie sich für den Kauf einer Immobilie entschliessen, damit Sie keinem Investitionsrückstau zum Opfer fallen, der sie dann teuer zu stehen kommt.

Wenn Sie sich für eine von der TARSAP angebotene Immobilie entscheiden, erhalten Sie alle detaillierten Informationen zum Objekt - auch über bereits ausgeführte Sanierungsmassnahmen - selbstverständlich mit den Unterlagen zu Ihrer Immobilie.

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Investitionsrückstau

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Informieren Sie sich bitte gründlich, bevor Sie sich für den Kauf einer Immobilie entschliessen, damit Sie keinem Investitionsrückstau zum Opfer fallen, der sie dann teuer zu stehen kommt.

Wenn Sie sich für eine von der TARSAP angebotene Immobilie entscheiden, erhalten Sie alle detaillierten Informationen zum Objekt - auch über bereits ausgeführte Sanierungsmassnahmen - selbstverständlich mit den Unterlagen zu Ihrer Immobilie.

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BauplanungEigentümer VersammlungKaufpreisObjektbetreuung

Kaufpreis

 Kaufpreis: 

Sie haben Ihre Traumimmobilie gefunden - und der Preis stimmt auch!

Sind Sie sich ganz sicher? Haben Sie denn auch an die sog. Kaufnebenkosten gedacht?

Nur seriöse Anbieter informieren Sie darüber, welche Kosten beim Immobilienkauf insgesamt auf Sie zukommen. Diese Information ist nicht nur für Sie persönlich und ihre zukünftige wirtschaftliche Situation wichtig, sondern auch für Ihre Gespräche über mögliche Finanzierungen.

Aktuell setzt sich der Kaufpreis einer Immobilie zusammen aus:

  • Dem eigentlichen Kaufpreis für das Objekt,
  • Etwa 2% des Kaufpreises für Notar-, Grundbuch- und Gerichtskosten,
  • 3,5% des Kaufpreises für Grunderwerbssteuer.

Wenn Sie bei einem Immobilienmakler kaufen, kommen zu diesen Kosten noch bis zu 8% des Kaufpreises als Courtage hinzu. Kunden der TARSAP zahlen keine Maklercourtage!

Die Kaufnebenkosten fallen innerhalb von zwei bis vier Wochen nach der Beurkundung des Kaufvertrages an. Alle Zahlungsmodalitäten und Details zum Eigentümerwechsel werden im Kaufvertrag festgeschrieben.

Entscheiden Sie sich für den Kauf einer sanierungsbedürftigen Immobilie sollten Sie immer damit rechnen, dass unvorhersehbare Kosten auf Sie als Teil der Wohnungseigentümer Gemeinschaft zukommen können. Bei diesen Immobilien empfiehlt es sich, im Bedarfsfall über eine finanzielle Reserve von etwa 10% des Kaufpreises verfügen zu können.

Und natürlich sollten Sie auch an finanzielle Mittel für Ihre Renovierungsmassnahmen, die neue Traumküche und die grosse Badewanne denken…

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Kaufpreis

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Nur seriöse Anbieter informieren Sie darüber, welche Kosten beim Immobilienkauf insgesamt auf Sie zukommen. Diese Information ist nicht nur für Sie persönlich und ihre zukünftige wirtschaftliche Situation wichtig, sondern auch für Ihre Gespräche über mögliche Finanzierungen.

Aktuell setzt sich der Kaufpreis einer Immobilie zusammen aus:

  • Dem eigentlichen Kaufpreis für das Objekt,
  • Etwa 2% des Kaufpreises für Notar-, Grundbuch- und Gerichtskosten,
  • 3,5% des Kaufpreises für Grunderwerbssteuer.

Wenn Sie bei einem Immobilienmakler kaufen, kommen zu diesen Kosten noch bis zu 8% des Kaufpreises als Courtage hinzu. Kunden der TARSAP zahlen keine Maklercourtage!

Die Kaufnebenkosten fallen innerhalb von zwei bis vier Wochen nach der Beurkundung des Kaufvertrages an. Alle Zahlungsmodalitäten und Details zum Eigentümerwechsel werden im Kaufvertrag festgeschrieben.

Entscheiden Sie sich für den Kauf einer sanierungsbedürftigen Immobilie sollten Sie immer damit rechnen, dass unvorhersehbare Kosten auf Sie als Teil der Wohnungseigentümer Gemeinschaft zukommen können. Bei diesen Immobilien empfiehlt es sich, im Bedarfsfall über eine finanzielle Reserve von etwa 10% des Kaufpreises verfügen zu können.

Und natürlich sollten Sie auch an finanzielle Mittel für Ihre Renovierungsmassnahmen, die neue Traumküche und die grosse Badewanne denken…

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Objektbetreuung

 Objektbetreuung: 

Auch nach dem Kauf halten wir unser Versprechen und stehen Ihnen weiter mit Rat und Tat zur Seite:

Haus- und Bewohner-Betreuung

Wenn die Wohnungseigentümer Gemeinschaft es wünscht, bieten wir einen kompletten Hausmeister-Service an, dessen detaillierten Inhalte und Umfang dann vertraglich vereinbart werden.

Spätestens mit der ersten Einladung zur Eigentümerversammlung und der Agenda der zu besprechenden Themen werden Sie erkennen, dass Sie nicht nur eine Immobilie gekauft haben sondern eine langfristige und verantwortliche Beziehung mit der Wohnungseigentümer Gemeinschaft und dem Verwalter eingegangen sind.

Kommen Sie dann ruhig mit Ihren Fragen im Vorfeld zu uns, wir erklären Ihnen gerne alles.

Wir stehen Ihnen zur Seite - stellen Sie uns auf die Probe!

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Spätestens mit der ersten Einladung zur Eigentümerversammlung und der Agenda der zu besprechenden Themen werden Sie erkennen, dass Sie nicht nur eine Immobilie gekauft haben sondern eine langfristige und verantwortliche Beziehung mit der Wohnungseigentümer Gemeinschaft und dem Verwalter eingegangen sind.

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Wir stehen Ihnen zur Seite - stellen Sie uns auf die Probe!

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Sondereigentum

 Sondereigentum: 

Ein Wohnungskäufer erwirbt in einem Mehrparteienhaus sein Sondereigentum immer in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gemeinschaftseigentum und den entsprechenden Rechten und Pflichten. Der genaue Sachbestand ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG §5), geregelt.

Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

Wie unter Gemeinschaftseigentum beschrieben, gehören die gesamten tragenden Teile eines Gebäudes, das Treppenhaus, das Dach usw. zum gemeinschaftlichen Eigentum.

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AbgeschlossenheitAbgeschlossenheitsbescheinigungBauplanungEigentümer Versammlung

Sondereigentum

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Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

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Sonderumlage

 Sonderumlage: 

Der Begriff "Sonderumlage" taucht im Wohnungseigentumsgesetz gar nicht auf. Aus der eindeutigen Regelung zu Nutzen, Lasten und Kosten (§16 dieses Gesetzes) ergibt sich aber für jeden Wohnungseigentümer eine generelle Pflicht, entstehende Lasten und Kosten seinen Eigentumsanteilen entsprechend zu tragen. Also auch eine Sonderumlage.

Eine Sonderumlage kann als Nachtrag zum Wirtschaftsplan verstanden werden. Sie ist immer dann notwendig, wenn die Kalkulationen im verabschiedeten Wirtschaftsplan nicht mehr stimmen oder z.B. die Instandhaltungsrücklage noch keine ausreichende Höhe für eine notwendige Reparatur erreicht hat. Damit alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung ihres Anteils an einer Sonderumlage verpflichtet sind, muss jede Sonderumlage mit Benennung ihres Zweckes, ihrer Höhe und des Kostenverteilungsschlüssels durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss in der Eigentümer-Versammlung verabschiedet werden.

Und natürlich handelt es sich auch um eine Sonderumlage, wenn es um die Sanierung des gesamten Gemeinschaftseigentums geht - wie es bei vielen von der TARSAP angebotenen Immobilien der Fall ist.

Entscheiden sich unsere Kunden für eine sanierungsbedürftige Immobilie ermöglicht ihnen das aussergewöhnliche TARSAP-Konzept, dass sie ihren Sonderumlage-Anteil für den Sanierungsplan bereits zusammen mit dem Kaufpreis auf ein separates Notaranderkonto leisten.

Das beste für Sie an dieser speziellen Sonderumlage ist unsere Kostengarantie:
Werden die im Sanierungsplan von uns kalkulierten Massnahmen teurer, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten. Als Sicherheit für Sie hinterlegt die TARSAP für diesen Fall 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem separaten Notaranderkonto.

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Sonderumlage

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Und natürlich handelt es sich auch um eine Sonderumlage, wenn es um die Sanierung des gesamten Gemeinschaftseigentums geht - wie es bei vielen von der TARSAP angebotenen Immobilien der Fall ist.

Entscheiden sich unsere Kunden für eine sanierungsbedürftige Immobilie ermöglicht ihnen das aussergewöhnliche TARSAP-Konzept, dass sie ihren Sonderumlage-Anteil für den Sanierungsplan bereits zusammen mit dem Kaufpreis auf ein separates Notaranderkonto leisten.

Das beste für Sie an dieser speziellen Sonderumlage ist unsere Kostengarantie:
Werden die im Sanierungsplan von uns kalkulierten Massnahmen teurer, zahlt die TARSAP diese Mehrkosten. Als Sicherheit für Sie hinterlegt die TARSAP für diesen Fall 25% der kalkulierten Sanierungskosten für das Gemeinschaftseigentum auf einem separaten Notaranderkonto.

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AbgeschlossenheitsbescheinigungAuflassungsvormerkungBauplanungEigentümer Versammlung

Teilungserklärung

 Teilungserklärung: 

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teilungsverzeichnis

Genehmigungserklärung

Abgeschied Total

Teil 1 - Eröffnung und Rechtsbelehrung
Die Teilungserklärung unterliegt dem Wohnungseigentumsrecht und ist Grundlage für Grundbücher: Durch sie wird dem Grundbuchamt erklärt, dass Grundstück und Gebäude in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen verbunden sind. In der Teilungserklärung wird genauestens beziffert, welche Teile der Immobilie zum Gemeinschaftseigentum gehören und welche Sondereigentumsind und ob, wo und wie welche Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte:
Es handelt sich hierbei um das (Gebrauchs-) Recht an einem bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums. In der Praxis wird meistens ein Sondernutzungsrecht z.B. für den Dachboden an einen oder mehrere Miteigentümer vergeben, der oder die dann diesen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen dürfen.

gelten.

Neben ihrem juristischen Zweck fungiert die Teilungserklärung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft als eine Art "Hausordnung".

Für alle Punkte die nicht explizit in der Teilungserklärung behandelt sind gilt das Wohnungseigentumsgesetz.

Die Teilungserklärung ist in vier Teile gegliedert, denen in der Regel zwei Anlagen folgen.

Der Notar eröffnet die Verhandlung der Teilungserklärung mit Rechtsbelehrung, Benennung der Anwesenden und deren Funktion sowie Inhalt und Anlass der Beurkundung.

Abgeschied Nah

Teil 1 – Begründung Sondereigentum
Wer ist wer und kommt weshalb zusammen?
§1

Was wird von wem geteilt?
Hier erfolgt die detaillierte Bezeichnung des Grundstücks gemäß aller im Grundbuch eingetragenen Angaben zur Lage, Adresse und Gesamtgröße.

§2

Wie wird das Grundstück geteilt?
Die Anzahl und Art der Miteigentumsanteile wird festgeschrieben.

Wird für ein Grundstück zum ersten Mal eine Teilungserklärung aufgesetzt, bestimmt der Eigentümer wie das Grundstück auf Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Er kann dabei frei wählen, ob dies nach 100stel, 1.000stel, 10.000stel, nach qm oder pro Eigentümer erfolgt.

Basis ist dann immer die Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß der im Teilungsverzeichnis aufgeführten Anzahl Miteigentumsanteile je Sondereigentum.

In dieser Teilungserklärung sind es 25 Miteigentumsanteile, die nach 10.000stel berechnet werden.

Die Miteigentumsanteile sind vor allem dann wichtig, wenn es um Berechnungen für die Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen geht - aber auch für Stimmrechte in Eigentümerversammlungen.

Abgeschied Stemp

3
Was ist Sondereigentumund was Gemeinschaftseigentum?
Hier erfolgt die allgemein gültige Erklärung für Sondereigentum und was und Gemeinschaftseigentum.

Abgeschied Stemp

§4
Welche Gebäudeteile sind Teil-, welche Gemeinschaftseigentum?
Die vorliegende Teilungserklärung bestimmt an dieser Stelle die individuelle Zuordnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum für das betreffende Gebäude.

Dies kann in Ausnahmefällen auch von der im Wohnungseigentumsgesetz gegebenen Definition abweichen.


Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

§7
Wer ist für welche Instandhaltung zuständig?
Jeder Eigentümer selbst ist für sein Sondereigentum und der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich.

Abgeschied Stemp

§8
Um seinen Instandhaltungspflichten nachzukommen, darf der Verwalter sogar einmal jährlich Zutritt ins Sondereigentum verlangen.

Abgeschied Stemp

§9
Zahlungsverpflichtung Hausgeld und Sonderumlage

Sonderumlage:

Finanzieller Mehraufwand, der von jedem Eigentümer seinen Miteigentumsanteilen entsprechend bezahlt werden muss.
Jeder Eigentümer ist zur Zahlung seines Hausgeldes laut Wirtschaftsplan verpflichtet - auch wenn er sein Sondereigentum nicht selbst bewohnt.

Eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlungen reicht zur Verabschiedung des Wirtschaftsplanes aus. Dieser gilt so lange, bis ein neuer beschlossen wird.

Kommt ein Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist hier die entsprechende Vorgehensweise durch den Verwalter detailliert geregelt. Es sind sogar Zinssätze für fällige Zahlungen und Mahnkosten aufgeführt.

Es folgen die Rechte und Pflichten des Verwalter im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabrechnungen, Kontovollmachten und rechtlicher Vollmachten, um ausstehende Zahlungen im Namen der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Abgeschied Stemp

§10
Die Art, Weise und Häufigkeit von Einladungen zur Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter ist genauestens fest gelegt.

Es wird erklärt, wer wen und wann vertreten darf und wie eine Vertretung bekannt gemacht werden muss.

Darüber hinaus sind hier ebenso die Regeln für die Stimmrechte der Eigentümer formuliert wie die Voraussetzungen, damit Beschlüsse als gültig anerkannt werden.

Abgeschied Stemp

§11
Hier sind Gründe benannt, wann Eigentümer dauerhaft einen Bevollmächtigten bestimmen müssen und wie das zu geschehen hat.

Der bestellte Verwalter wird namentlich benannt.

Eine Veräusserungsbeschränkung für Eigentümer ist formuliert.


Abgeschied Stemp

Teil 3 - Vollzug der Urkunde
§12
Die Teilung des Grundstücks laut Teilungserklärung wird bewilligt und der entsprechende Grundbucheintrag laut Teilungsverzeichnis beantragt.

Abgeschied Stemp

§13
Angaben zur Kostennote für Beurkundung und Wert von Grund, Boden und Gebäuden.

Abgeschied Stemp

§14
Der Notar und die Notargehilfinnen werden bevollmächtigt, dem Grundbuchamt alle für den Vollzug der Urkunde zweckdienlichen Erklärungen zu geben.

Unterschriften aller Vertragspartner.


Abgeschied Stemp

Anlage 1. - Teilungsverzeichnis
Das Teilungsverzeichnis, auch Teilungsplan genannt, ist notwendiger Bestandteil oder Anlage einer Teilungserklärung.

Hier werden in tabellarischer Übersicht die notwendigen Angaben zu Eigentümern, deren Miteigentumsanteilen und damit verbundenem Sondereigentum, sowie weiteren Rechten aufgeführt.

Sondereigentum:
Eigentumswohnung im Mehrparteienhaus, inkl. zugehöriger Räume wie Keller, deren genaue Bezifferung in der Teilungserklärung erfolgt.

In diesem Teilungsverzeichnis ist die Spaltenbezeichnung nummerisch gewählt. Es ist aber auch üblich, die Spaltenbeschriftung nach Inhalt durchzuführen:

Zusätzliche, noch freie Spalten bieten Platz für weitere Eintragungen wie z.B. für nachträglich eingeräumte Sondernutzungsrechte.


Abgeschied Stemp

Anlage 2. - Genehmigungserklärung
der zuständigen Genehmigungsbehörde mit geprüfter Abgeschlossenheit und Abgleich des Teilungsverzeichnises mit der Baugenehmigung.

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Abgeschied Total

Teil 1 - Eröffnung und Rechtsbelehrung
Die Teilungserklärung unterliegt dem Wohnungseigentumsrecht und ist Grundlage für Grundbücher: Durch sie wird dem Grundbuchamt erklärt, dass Grundstück und Gebäude in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen verbunden sind. In der Teilungserklärung wird genauestens beziffert, welche Teile der Immobilie zum Gemeinschaftseigentum gehören und welche Sondereigentumsind und ob, wo und wie welche Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte:
Es handelt sich hierbei um das (Gebrauchs-) Recht an einem bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums. In der Praxis wird meistens ein Sondernutzungsrecht z.B. für den Dachboden an einen oder mehrere Miteigentümer vergeben, der oder die dann diesen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen dürfen.

gelten.

Neben ihrem juristischen Zweck fungiert die Teilungserklärung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft als eine Art "Hausordnung".

Für alle Punkte die nicht explizit in der Teilungserklärung behandelt sind gilt das Wohnungseigentumsgesetz.

Die Teilungserklärung ist in vier Teile gegliedert, denen in der Regel zwei Anlagen folgen.

Der Notar eröffnet die Verhandlung der Teilungserklärung mit Rechtsbelehrung, Benennung der Anwesenden und deren Funktion sowie Inhalt und Anlass der Beurkundung.

Abgeschied Nah

Teil 1 – Begründung Sondereigentum
Wer ist wer und kommt weshalb zusammen?
§1

Was wird von wem geteilt?
Hier erfolgt die detaillierte Bezeichnung des Grundstücks gemäß aller im Grundbuch eingetragenen Angaben zur Lage, Adresse und Gesamtgröße.

§2

Wie wird das Grundstück geteilt?
Die Anzahl und Art der Miteigentumsanteile wird festgeschrieben.

Wird für ein Grundstück zum ersten Mal eine Teilungserklärung aufgesetzt, bestimmt der Eigentümer wie das Grundstück auf Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Er kann dabei frei wählen, ob dies nach 100stel, 1.000stel, 10.000stel, nach qm oder pro Eigentümer erfolgt.

Basis ist dann immer die Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß der im Teilungsverzeichnis aufgeführten Anzahl Miteigentumsanteile je Sondereigentum.

In dieser Teilungserklärung sind es 25 Miteigentumsanteile, die nach 10.000stel berechnet werden.

Die Miteigentumsanteile sind vor allem dann wichtig, wenn es um Berechnungen für die Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen geht - aber auch für Stimmrechte in Eigentümerversammlungen.

Abgeschied Stemp

3
Was ist Sondereigentumund was Gemeinschaftseigentum?
Hier erfolgt die allgemein gültige Erklärung für Sondereigentum und was und Gemeinschaftseigentum.

Abgeschied Stemp

§4
Welche Gebäudeteile sind Teil-, welche Gemeinschaftseigentum?
Die vorliegende Teilungserklärung bestimmt an dieser Stelle die individuelle Zuordnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum für das betreffende Gebäude.

Dies kann in Ausnahmefällen auch von der im Wohnungseigentumsgesetz gegebenen Definition abweichen.


Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

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Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

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§7
Wer ist für welche Instandhaltung zuständig?
Jeder Eigentümer selbst ist für sein Sondereigentum und der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich.

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§8
Um seinen Instandhaltungspflichten nachzukommen, darf der Verwalter sogar einmal jährlich Zutritt ins Sondereigentum verlangen.

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§9
Zahlungsverpflichtung Hausgeld und Sonderumlage

Sonderumlage:

Finanzieller Mehraufwand, der von jedem Eigentümer seinen Miteigentumsanteilen entsprechend bezahlt werden muss.
Jeder Eigentümer ist zur Zahlung seines Hausgeldes laut Wirtschaftsplan verpflichtet - auch wenn er sein Sondereigentum nicht selbst bewohnt.

Eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlungen reicht zur Verabschiedung des Wirtschaftsplanes aus. Dieser gilt so lange, bis ein neuer beschlossen wird.

Kommt ein Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist hier die entsprechende Vorgehensweise durch den Verwalter detailliert geregelt. Es sind sogar Zinssätze für fällige Zahlungen und Mahnkosten aufgeführt.

Es folgen die Rechte und Pflichten des Verwalter im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabrechnungen, Kontovollmachten und rechtlicher Vollmachten, um ausstehende Zahlungen im Namen der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

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§10
Die Art, Weise und Häufigkeit von Einladungen zur Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter ist genauestens fest gelegt.

Es wird erklärt, wer wen und wann vertreten darf und wie eine Vertretung bekannt gemacht werden muss.

Darüber hinaus sind hier ebenso die Regeln für die Stimmrechte der Eigentümer formuliert wie die Voraussetzungen, damit Beschlüsse als gültig anerkannt werden.

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§11
Hier sind Gründe benannt, wann Eigentümer dauerhaft einen Bevollmächtigten bestimmen müssen und wie das zu geschehen hat.

Der bestellte Verwalter wird namentlich benannt.

Eine Veräusserungsbeschränkung für Eigentümer ist formuliert.


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Teil 3 - Vollzug der Urkunde
§12
Die Teilung des Grundstücks laut Teilungserklärung wird bewilligt und der entsprechende Grundbucheintrag laut Teilungsverzeichnis beantragt.

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§13
Angaben zur Kostennote für Beurkundung und Wert von Grund, Boden und Gebäuden.

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§14
Der Notar und die Notargehilfinnen werden bevollmächtigt, dem Grundbuchamt alle für den Vollzug der Urkunde zweckdienlichen Erklärungen zu geben.

Unterschriften aller Vertragspartner.


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Anlage 1. - Teilungsverzeichnis
Das Teilungsverzeichnis, auch Teilungsplan genannt, ist notwendiger Bestandteil oder Anlage einer Teilungserklärung.

Hier werden in tabellarischer Übersicht die notwendigen Angaben zu Eigentümern, deren Miteigentumsanteilen und damit verbundenem Sondereigentum, sowie weiteren Rechten aufgeführt.

Sondereigentum:
Eigentumswohnung im Mehrparteienhaus, inkl. zugehöriger Räume wie Keller, deren genaue Bezifferung in der Teilungserklärung erfolgt.

In diesem Teilungsverzeichnis ist die Spaltenbezeichnung nummerisch gewählt. Es ist aber auch üblich, die Spaltenbeschriftung nach Inhalt durchzuführen:

Zusätzliche, noch freie Spalten bieten Platz für weitere Eintragungen wie z.B. für nachträglich eingeräumte Sondernutzungsrechte.


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Anlage 2. - Genehmigungserklärung
der zuständigen Genehmigungsbehörde mit geprüfter Abgeschlossenheit und Abgleich des Teilungsverzeichnises mit der Baugenehmigung.

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Verwalter

 Verwalter: 

Der Verwalter, auch Wohnungseigentums-, WEG- oder Hausverwalter genannt, ist grundsätzlich von rechts wegen nur für die reine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zuständig. Für alle Aufgaben das Sondereigentum betreffend, wie z.B. die Behebung von Schäden oder die Nebenkostenabrechnung einer vermieteten Wohnung, sind die jeweiligen Wohnungseigentümer selbst verantwortlich.

Alle Rechte und Pflichten des Verwalters werden bestimmt durch entsprechende Regelungen im Wohnungseigentums-Gesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft
und den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In den Zuständigkeitsbereich des Verwalters fällt eine Vielzahl an Tätigkeiten mit weitreichender und langfristig bindender Bedeutung vorn rechtlicher Relevanz. Darunter sind z.B. die komplette Überwachung und termingerechte Handhabung
aller gemeinschaftlichen Belange der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zu tun haben, Massnahmen zwecks Wahrung verschiedener
Fristen zu treffen und auszulösen. Auch für die Einberufung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Eigentümerversammlung zeichnet der Verwalter verantwortlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft durchzuführen, für die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen und die Gelder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zu verwalten (alle detailliert aufgeführten Rechte und Pflichten des Verwalters in Wohnungseigentums-Gesetz, Abschnitt 3 "Verwaltung", §§ 23, 24, 27, 28).

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und den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In den Zuständigkeitsbereich des Verwalters fällt eine Vielzahl an Tätigkeiten mit weitreichender und langfristig bindender Bedeutung vorn rechtlicher Relevanz. Darunter sind z.B. die komplette Überwachung und termingerechte Handhabung
aller gemeinschaftlichen Belange der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zu tun haben, Massnahmen zwecks Wahrung verschiedener
Fristen zu treffen und auszulösen. Auch für die Einberufung und Durchführung ordentlicher und außerordentlicher Eigentümerversammlung zeichnet der Verwalter verantwortlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft durchzuführen, für die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen und die Gelder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zu verwalten (alle detailliert aufgeführten Rechte und Pflichten des Verwalters in Wohnungseigentums-Gesetz, Abschnitt 3 "Verwaltung", §§ 23, 24, 27, 28).

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Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG)

 Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG): 

Verwirrenderweise wird die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft oft mit der selben Abkürzung benannt wie das Wohnungseigentumsgesetz, nämlich mit "WEG". Da alles schon kompliziert genug ist, verzichten wir hier auf Abkürzungen.

Eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist die Gesamtheit aller Eigentümer eines Wohngebäudes und entsteht immer dann automatisch, wenn mehreren Personen ein Teil an einem Grundstück oder Gebäude gehört.

Zu den Aufgaben der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gehören alle wichtigen Entscheidungen z.B. Bildung von Rücklagen oder Sonderumlagen, die Instandsetzung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, die Bestimmung eines Verwalters oder einer Objektbetreuung betreffend. Auch wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, entscheidet die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ob und in welchem Umfang dies zu geschehen hat. Darüber hinaus werden aber auch Regeln, die so genannte Hausordnung, aufgestellt die dann für das Wohngebäude gelten.

Die Versammlungen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ähneln denen eines Vereins: es gibt z.B. Tagesordnungen und Abstimmungen über eingebrachte Anträge, es werden Beschlüsse formuliert und verlesen… die Eigentümer-Versammlung muss nach bestimmten rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden, um rechtsgültige Beschlüsse fassen
zu können.

Ein Auflösen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist nur möglich, wenn das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und nicht wieder aufgebaut wird. Nur durch Übertragung von Eigentum an neue Wohnungseigentümer durch Verkauf oder Vererben kommen neue Mitglieder in die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft.

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