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Abgeschlossenheit

 Abgeschlossenheit: 

Die bauliche Abgeschlossenheit ist durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt und wird erst dann notwendig, wenn ein bereits bestehendes oder geplantes Gebäude auf mehrere Eigentümer aufgeteilt werden soll.

Bei der eigentumsrechtlichen Teilung wird jedem Eigentümer sein Sondereigentum, also z.B. seine Wohnung und ein Kellerraum, eingeräumt. Hierzu müssen sich alle Beteiligten einigen und das Sondereigentum im Grundbuch eintragen lassen. Ein Sondereigentum wird dabei allerdings erst als solches anerkannt, wenn die dazu gehörenden Räume in sich abgeschlossen sind.

Vereinfacht ausgedrückt: Im deutschen Baurecht bedeutet Abgeschlossenheit, dass jede Wohnung oder Wohneinheit innerhalb eines Gebäudes einen eigenen Eingang hat und separat zugänglich ist. Ob dieser Zugang direkt vom Freien oder aus dem Treppenhaus erfolgt ist dabei unerheblich.

Ausserdem müssen in abgeschlossenen Wohnungen die baurechtlichen Anforderungen an Wohnungstrennwände und -decken erfüllt werden. Sie müssen komplett von anderen Wohnungen getrennt und separat abschliessbar sein und über eigene, separate Wasserversorgung, Ausguss und WC verfügen. Zusätzliche Räume können ausserhalb der abgeschlossenen Wohnräume liegen, müssen dann aber verschließbar sein.

Die jeweils zuständige Baugenehmigungsbehörde bescheinigt die Abgeschlossenheit aufgrund einer gültigen Baugenehmigung und der zugehörigen Teilungserklärung.

Nur mit dieser Urkunde, der sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung, kann ein bebautes Grundstück für mehrere Eigentümer geteilt und z.B. als Eigentumswohnungen im Grundbuch eingetragen werden.

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AbgeschlossenheitsbescheinigungAuflassungsvormerkungBaulastenverzeichnisBauplanung

Abgeschlossenheit

 Abgeschlossenheit: 

Die bauliche Abgeschlossenheit ist durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt und wird erst dann notwendig, wenn ein bereits bestehendes oder geplantes Gebäude auf mehrere Eigentümer aufgeteilt werden soll.

Bei der eigentumsrechtlichen Teilung wird jedem Eigentümer sein Sondereigentum, also z.B. seine Wohnung und ein Kellerraum, eingeräumt. Hierzu müssen sich alle Beteiligten einigen und das Sondereigentum im Grundbuch eintragen lassen. Ein Sondereigentum wird dabei allerdings erst als solches anerkannt, wenn die dazu gehörenden Räume in sich abgeschlossen sind.

Vereinfacht ausgedrückt: Im deutschen Baurecht bedeutet Abgeschlossenheit, dass jede Wohnung oder Wohneinheit innerhalb eines Gebäudes einen eigenen Eingang hat und separat zugänglich ist. Ob dieser Zugang direkt vom Freien oder aus dem Treppenhaus erfolgt ist dabei unerheblich.

Ausserdem müssen in abgeschlossenen Wohnungen die baurechtlichen Anforderungen an Wohnungstrennwände und -decken erfüllt werden. Sie müssen komplett von anderen Wohnungen getrennt und separat abschliessbar sein und über eigene, separate Wasserversorgung, Ausguss und WC verfügen. Zusätzliche Räume können ausserhalb der abgeschlossenen Wohnräume liegen, müssen dann aber verschließbar sein.

Die jeweils zuständige Baugenehmigungsbehörde bescheinigt die Abgeschlossenheit aufgrund einer gültigen Baugenehmigung und der zugehörigen Teilungserklärung.

Nur mit dieser Urkunde, der sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung, kann ein bebautes Grundstück für mehrere Eigentümer geteilt und z.B. als Eigentumswohnungen im Grundbuch eingetragen werden.

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Abgeschlossenheitsbescheinigung

 Abgeschlossenheitsbescheinigung: 

Abgeschlossenheit

Nah

Stempel

Abgeschied Total

Teil 1 - Abgeschlossenheit

Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Urkunde, die von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgestellt wird. Sie bescheinigt die Abgeschlossenheit z.B. einer Eigentumswohnung, also dass dieses Sondereigentum ausreichend von anderen Wohnungen abgeschlossen ist.

 

Abgeschied Nah

Teil 2 - Plan

Soll ein Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden, müssen im Grundbuch separate Grundbuchblätter für jede Wohnung angelegt werden - und für diesen Vorgang ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit dem Aufteilungsplan, auch Teilungsverzeichnis genannt, unbedingt notwendig.

Abgeschied Stemp

Teil 3 - Stempel

Bei der Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen eine Vielzahl an rechtlicher und bürokratischer Vorschriften genauestens eingehalten werden. Je nach zuständiger Bauaufsichtsbehörde können diese auch voneinander differenzieren. Aber eines haben alle gemeinsam: Sie sind sehr kompliziert und reichen von genauestens vorgegebenen Maßstäben der Grundrisse und Schnitte, über Falt- und Größenangaben der Pläne bis zu Vorgaben zu Nummerierung und farblichen Visualisierung der Abgeschlossenheit.

In jedem Fall sollte die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung an einen Architekten übergeben werden.

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Abgeschlossenheitsbescheinigung

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Abgeschlossenheit

Nah

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Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Urkunde, die von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgestellt wird. Sie bescheinigt die Abgeschlossenheit z.B. einer Eigentumswohnung, also dass dieses Sondereigentum ausreichend von anderen Wohnungen abgeschlossen ist.

 

Abgeschied Nah

Teil 2 - Plan

Soll ein Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden, müssen im Grundbuch separate Grundbuchblätter für jede Wohnung angelegt werden - und für diesen Vorgang ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit dem Aufteilungsplan, auch Teilungsverzeichnis genannt, unbedingt notwendig.

Abgeschied Stemp

Teil 3 - Stempel

Bei der Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen eine Vielzahl an rechtlicher und bürokratischer Vorschriften genauestens eingehalten werden. Je nach zuständiger Bauaufsichtsbehörde können diese auch voneinander differenzieren. Aber eines haben alle gemeinsam: Sie sind sehr kompliziert und reichen von genauestens vorgegebenen Maßstäben der Grundrisse und Schnitte, über Falt- und Größenangaben der Pläne bis zu Vorgaben zu Nummerierung und farblichen Visualisierung der Abgeschlossenheit.

In jedem Fall sollte die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung an einen Architekten übergeben werden.

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Bauplanung

 Bauplanung: 

Viele unserer Kunden kaufen zum ersten Mal eine Immobilie. Da ist es nur allzu verständlich, wenn einem der Kopf zu platzen scheint bei all den juristischen, finanziellen und abwicklungstechnischen Details.

Und dann soll auch noch die Bauplanung für die notwendigen Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen gemacht werden, damit die Immobilie schnellstmöglich bezugsfertig ist.

Das alles kann von einem Käufer neben dem alltäglichen Berufsleben gar nicht allein bewältigt werden. Aber das muss und soll es auch nicht, denn dafür gibt es Fachkräfte.

Bauplanung

Handelt es sich bei den geplanten Sanierungsarbeiten für Ihre neue Immobilie lediglich um reine Renovierungsarbeiten, so sind diese schnell geplant und umgesetzt.

Anspruchsvoller wird Ihre Bauplanung, wenn Sie sich für den Kauf eines Altbaus und/oder einer sanierungsbedürftigen Immobilie entschlossen haben.

In diesem Fall hat die TARSAP bereits das Sanierungspaket für das Gemeinschaftseigentum geschnürt, aber für die individuellen Planungen in Ihrem neuen Sondereigentum sind Sie ganz allein verantwortlich.

Wenn Sie bereits konkrete Vorstellungen haben, können Sie Ihr neues Heim zusammen mit dem Technischen Zeichner der TARSAP direkt an seinem Computer planen.

Wünschen Sie eine ganz andere Sichtweise und sind offen für neue Ideen, beauftragen Sie einen Architekten und geben ihm Raum für gestalterische Bauplanung. Wenn Sie Ihren Schwerpunkt eher auf eine technische und wirtschaftliche Ausführung legen, sollte die Fachkraft auf jeden Fall über Ingenieurwissen und praxisnahe Erfahrung als Bauleiter verfügen.

In jedem Fall ist es unbedingt notwendig, dass Sie Ihre Bauplanung mit dem von der Wohnungseigentümer Gemeinschaft bestimmten Bauleiter und dem Zeitplan für die Arbeiten am Gemeinschaftseigentum abstimmen.

Herausforderungen bei Baumaßnahmen

Je umfangreicher Ihre geplante Modernisierung ist, desto mehr Herausforderungen werden auf Sie zukommen, angefangen von der Suche nach kompetenten Fachfirmen über witterungsbedingte Verzögerungen und Ärger mit Nachbarn bis hin zu anderen unvorhersehbaren Problemen.

Gleichgültig um was sich handelt – natürlich lassen wir Sie auch hier nicht allein mit Ihrem Problem. Mit Hilfe unserer langjährigen Erfahrungen in der Bau- und Immobilienbranche bewältigen wir gemeinsam mit Ihnen alle auftretenden Herausforderungen und finden Lösungen, die allen Beteiligten gerecht werden.

Kooperierende Fachbetriebe

Das Handwerk ist eine Welt für sich. Es tummeln sich sehr viele Anbieter in diesem Markt und alle bezeichnen sich als kompetente Spezialisten. Wie soll man also die geeignete Fachkraft für sich herausfinden? Der Preis allein kann nicht das ausschlaggebende Argument sein, denn meistens kommt einen das vermeintlich günstige Angebot später teuer zu stehen: Die beauftragte Firma erweist sich beispielsweise nach Erhalt einer Anzahlung als unzuverlässig, unsauber oder es stellt sich heraus, dass sie nicht fachgerecht arbeitet oder sogar andere Gewerke behindert, oder, oder, oder…

Wir haben diese Erfahrungen bereits alle gemacht und möchten sie Ihnen ersparen. Daher haben wir eine Auswahl an Fachkräften zusammen gestellt, aus der Sie sich von Architekten und Bauleitern über verschiedenste Handwerksbetriebe die Kooperationspartner Ihres Vertrauens aussuchen können.

Natürlich pflegen wir auch Kontakte zu zertifizierten Energieberatern, die Sie speziell auf Ihre Immobilie bezogen im Rahmen energetischer Modernisierungsmassnahmen und KFW-Fördermöglichkeiten beraten.

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Bauplanung

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Und dann soll auch noch die Bauplanung für die notwendigen Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen gemacht werden, damit die Immobilie schnellstmöglich bezugsfertig ist.

Das alles kann von einem Käufer neben dem alltäglichen Berufsleben gar nicht allein bewältigt werden. Aber das muss und soll es auch nicht, denn dafür gibt es Fachkräfte.

Bauplanung

Handelt es sich bei den geplanten Sanierungsarbeiten für Ihre neue Immobilie lediglich um reine Renovierungsarbeiten, so sind diese schnell geplant und umgesetzt.

Anspruchsvoller wird Ihre Bauplanung, wenn Sie sich für den Kauf eines Altbaus und/oder einer sanierungsbedürftigen Immobilie entschlossen haben.

In diesem Fall hat die TARSAP bereits das Sanierungspaket für das Gemeinschaftseigentum geschnürt, aber für die individuellen Planungen in Ihrem neuen Sondereigentum sind Sie ganz allein verantwortlich.

Wenn Sie bereits konkrete Vorstellungen haben, können Sie Ihr neues Heim zusammen mit dem Technischen Zeichner der TARSAP direkt an seinem Computer planen.

Wünschen Sie eine ganz andere Sichtweise und sind offen für neue Ideen, beauftragen Sie einen Architekten und geben ihm Raum für gestalterische Bauplanung. Wenn Sie Ihren Schwerpunkt eher auf eine technische und wirtschaftliche Ausführung legen, sollte die Fachkraft auf jeden Fall über Ingenieurwissen und praxisnahe Erfahrung als Bauleiter verfügen.

In jedem Fall ist es unbedingt notwendig, dass Sie Ihre Bauplanung mit dem von der Wohnungseigentümer Gemeinschaft bestimmten Bauleiter und dem Zeitplan für die Arbeiten am Gemeinschaftseigentum abstimmen.

Herausforderungen bei Baumaßnahmen

Je umfangreicher Ihre geplante Modernisierung ist, desto mehr Herausforderungen werden auf Sie zukommen, angefangen von der Suche nach kompetenten Fachfirmen über witterungsbedingte Verzögerungen und Ärger mit Nachbarn bis hin zu anderen unvorhersehbaren Problemen.

Gleichgültig um was sich handelt – natürlich lassen wir Sie auch hier nicht allein mit Ihrem Problem. Mit Hilfe unserer langjährigen Erfahrungen in der Bau- und Immobilienbranche bewältigen wir gemeinsam mit Ihnen alle auftretenden Herausforderungen und finden Lösungen, die allen Beteiligten gerecht werden.

Kooperierende Fachbetriebe

Das Handwerk ist eine Welt für sich. Es tummeln sich sehr viele Anbieter in diesem Markt und alle bezeichnen sich als kompetente Spezialisten. Wie soll man also die geeignete Fachkraft für sich herausfinden? Der Preis allein kann nicht das ausschlaggebende Argument sein, denn meistens kommt einen das vermeintlich günstige Angebot später teuer zu stehen: Die beauftragte Firma erweist sich beispielsweise nach Erhalt einer Anzahlung als unzuverlässig, unsauber oder es stellt sich heraus, dass sie nicht fachgerecht arbeitet oder sogar andere Gewerke behindert, oder, oder, oder…

Wir haben diese Erfahrungen bereits alle gemacht und möchten sie Ihnen ersparen. Daher haben wir eine Auswahl an Fachkräften zusammen gestellt, aus der Sie sich von Architekten und Bauleitern über verschiedenste Handwerksbetriebe die Kooperationspartner Ihres Vertrauens aussuchen können.

Natürlich pflegen wir auch Kontakte zu zertifizierten Energieberatern, die Sie speziell auf Ihre Immobilie bezogen im Rahmen energetischer Modernisierungsmassnahmen und KFW-Fördermöglichkeiten beraten.

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Gemeinschaftseigentum

 Gemeinschaftseigentum: 

Sobald es mehrere Eigentümer einer Immobilie gibt, wird das gesamte Objekt aufgeteilt in Gemeinschafts- und Sondereigentum. Es kommt dann das Wohnungseigentumsrecht und die Teilungserklärung zum Tragen.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle zum Erhalt, für die Funktionalität und Sicherheit eines Gebäudes erforderlichen Bestandteile einer Immobilie. Dies sind z.B. das Dach, Hauswände, Fenster, Balkone, Keller, das Treppenhaus, alle tragenden Teile wie Deckenbalken und Wände oder Schornsteine, die Versorgungsleitungen für Strom, Gas Wasser und Strom, Fahrstühle, die Außenanlagen uvm.
Kurz: Als Gemeinschaftseigentum werden alle Immobilienteile, -anlagen und -einrichtungen bezeichnet, die kein Sondereigentum sind oder einem Dritten gehören.

Da alle Miteigentümer einer Immobilie für den Erhalt des Gemeinschaftseigentums zuständig sind, wird es auch von allen gemeinsam verwaltet. Als ausführendes Organ für die Organisation und ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wird meistens ein externer Dienstleister, ein Verwalter, in Anspruch genommen.

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Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle zum Erhalt, für die Funktionalität und Sicherheit eines Gebäudes erforderlichen Bestandteile einer Immobilie. Dies sind z.B. das Dach, Hauswände, Fenster, Balkone, Keller, das Treppenhaus, alle tragenden Teile wie Deckenbalken und Wände oder Schornsteine, die Versorgungsleitungen für Strom, Gas Wasser und Strom, Fahrstühle, die Außenanlagen uvm.
Kurz: Als Gemeinschaftseigentum werden alle Immobilienteile, -anlagen und -einrichtungen bezeichnet, die kein Sondereigentum sind oder einem Dritten gehören.

Da alle Miteigentümer einer Immobilie für den Erhalt des Gemeinschaftseigentums zuständig sind, wird es auch von allen gemeinsam verwaltet. Als ausführendes Organ für die Organisation und ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wird meistens ein externer Dienstleister, ein Verwalter, in Anspruch genommen.

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Grundbuch

 Grundbuch: 

Bestandsverzeichnis

Erste Abteilung

Zweite Abteilung

Dritte Abteilung

Abgeschied Total

Grundbuch

Das Grundbuch wird als Register beim Amtsgericht geführt und dokumentiert alle Grundstücke eines Gemeindebezirkes.

Grundsätzlich werden im Grundbuch nur Eintragungen vorgenommen, wenn die betroffenen Personen
damit einverstanden sind. Ausgenommen davon sind Einträge, die in bestimmten Ausnahmefällen auf Veranlassung eines Gerichts oder einer Behörde vorgenommen werden.

Das Grundbuch besteht aus sog. Grundbuchblättern, die in fünf Teile aufgeteilt sind:

Das Deckblatt, die sog. Aufschrift, gibt detailliert Auskunft über das zuständige Amtsgericht, den Stadtbezirk, die Grundbuch-Blattnummer. Darüber hinaus ist ersichtlich, ob es sich um Teileigentum handelt und wann die letzte Änderung vorgenommen wurde.

Abgeschied Nah

Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis gibt detailliert Aufschluss über Grösse und Lage des Gesamtgrundstücks (Flurkarte) und damit verbundene Rechte.

Hier sind gemäß Flurkarte und Teilungserklärung , die konkreten Angaben zu Sondereigentum, Teileigentum und Miteigentumsanteilen aufgeführt.

Für jeden Miteigentumsanteil existiert ein separates Grundbuch, das als (Grundbuch-) Blatt bezeichnet wird und je eine fortlaufende Nummer erhält.

Die zweite Seite im Bestandsverzeichnis ist für Eintragungen zu Bestand, Zu- und Abschreibungen vorgesehen.

Seite Drei listet alle die Eintragungen zu Eigentümern und deren Grundlage auf.

Ungültig gewordene Eintragungen werden gestrichen.

Abgeschied Stemp

Erste Abteilung

In der 1. Abteilung werden alle Eintragungen zu Eigentümern und der Eintragungsgrundlage aufgelistet.

Jeder neue Eigentümer ist somit über alle vorherigen Eigentümer seines Sondereigentums informiert. Darüber hinaus ist ersichtlich, wie jeder Eigentümer das Sondereigentum erworben hat (z.B. Kauf, Zwangsversteigerung, Erbe).

Ungültig gewordene Eintragungen werden durchgestrichen und gelten damit als gelöscht.

Abgeschied Stemp

Zweite Abteilung

Die 2. Abteilung gibt Aufschluss über die Lasten und Beschränkungen, die mit dem Sondereigentum verbunden sind.

Hierbei handelt es sich um eine Art von Rechten, die Dritten eingeräumt wurden und die eine freie Nutzung des Sondereigentum beeinträchtigen können.

Lasten und Beschränkungen sind z.B. Eintragungen einer Auflassungsvormerkung, eines Wegerecht oder eines Niessbrauchs oder auch die Anordnung einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.

Auf dem zweiten Blatt in dieser 3. Grundbuchabteilung werden Veränderungen und Löschungen der Einträge vermerkt. Zugeordnet werden Einträge und Löschungen durch ihre Nummerierung.

Abgeschied Stemp

Dritte Abteilung

Die 3. Abteilung listet alle Hypotheken, Grundschulden, Darlehen und Rentenschulden auf, denen die Immobilie als Sicherheit dient.

In diesem Zusammenhang werden alle 3. Personen aufgeführt, die ein Darlehen gewährt haben. Dies erfolgt mit namentlicher Nennung der juristischen und/oder natürlichen Person, je nachdem mit dessen Handelsregisternummer, Darlehenshöhe und dem vereinbarten Zins, mit Begründung und Bewilligung durch namentlich genannten Notar und Datum.

Es folgt ein zweites Blatt für weitere Einträge von Veränderungen und ein drittes Blatt für Löschungen.

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Grundbuch

 Grundbuch: 

Bestandsverzeichnis

Erste Abteilung

Zweite Abteilung

Dritte Abteilung

Abgeschied Total

Grundbuch

Das Grundbuch wird als Register beim Amtsgericht geführt und dokumentiert alle Grundstücke eines Gemeindebezirkes.

Grundsätzlich werden im Grundbuch nur Eintragungen vorgenommen, wenn die betroffenen Personen
damit einverstanden sind. Ausgenommen davon sind Einträge, die in bestimmten Ausnahmefällen auf Veranlassung eines Gerichts oder einer Behörde vorgenommen werden.

Das Grundbuch besteht aus sog. Grundbuchblättern, die in fünf Teile aufgeteilt sind:

Das Deckblatt, die sog. Aufschrift, gibt detailliert Auskunft über das zuständige Amtsgericht, den Stadtbezirk, die Grundbuch-Blattnummer. Darüber hinaus ist ersichtlich, ob es sich um Teileigentum handelt und wann die letzte Änderung vorgenommen wurde.

Abgeschied Nah

Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis gibt detailliert Aufschluss über Grösse und Lage des Gesamtgrundstücks (Flurkarte) und damit verbundene Rechte.

Hier sind gemäß Flurkarte und Teilungserklärung , die konkreten Angaben zu Sondereigentum, Teileigentum und Miteigentumsanteilen aufgeführt.

Für jeden Miteigentumsanteil existiert ein separates Grundbuch, das als (Grundbuch-) Blatt bezeichnet wird und je eine fortlaufende Nummer erhält.

Die zweite Seite im Bestandsverzeichnis ist für Eintragungen zu Bestand, Zu- und Abschreibungen vorgesehen.

Seite Drei listet alle die Eintragungen zu Eigentümern und deren Grundlage auf.

Ungültig gewordene Eintragungen werden gestrichen.

Abgeschied Stemp

Erste Abteilung

In der 1. Abteilung werden alle Eintragungen zu Eigentümern und der Eintragungsgrundlage aufgelistet.

Jeder neue Eigentümer ist somit über alle vorherigen Eigentümer seines Sondereigentums informiert. Darüber hinaus ist ersichtlich, wie jeder Eigentümer das Sondereigentum erworben hat (z.B. Kauf, Zwangsversteigerung, Erbe).

Ungültig gewordene Eintragungen werden durchgestrichen und gelten damit als gelöscht.

Abgeschied Stemp

Zweite Abteilung

Die 2. Abteilung gibt Aufschluss über die Lasten und Beschränkungen, die mit dem Sondereigentum verbunden sind.

Hierbei handelt es sich um eine Art von Rechten, die Dritten eingeräumt wurden und die eine freie Nutzung des Sondereigentum beeinträchtigen können.

Lasten und Beschränkungen sind z.B. Eintragungen einer Auflassungsvormerkung, eines Wegerecht oder eines Niessbrauchs oder auch die Anordnung einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.

Auf dem zweiten Blatt in dieser 3. Grundbuchabteilung werden Veränderungen und Löschungen der Einträge vermerkt. Zugeordnet werden Einträge und Löschungen durch ihre Nummerierung.

Abgeschied Stemp

Dritte Abteilung

Die 3. Abteilung listet alle Hypotheken, Grundschulden, Darlehen und Rentenschulden auf, denen die Immobilie als Sicherheit dient.

In diesem Zusammenhang werden alle 3. Personen aufgeführt, die ein Darlehen gewährt haben. Dies erfolgt mit namentlicher Nennung der juristischen und/oder natürlichen Person, je nachdem mit dessen Handelsregisternummer, Darlehenshöhe und dem vereinbarten Zins, mit Begründung und Bewilligung durch namentlich genannten Notar und Datum.

Es folgt ein zweites Blatt für weitere Einträge von Veränderungen und ein drittes Blatt für Löschungen.

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AbgeschlossenheitAbgeschlossenheitsbescheinigungAuflassungsvormerkungBaulastenverzeichnis

Hausgeld

 Hausgeld: 

Der Begriff Hausgeld wird in verschiedenen Bereichen benutzt, oftmals auch missverständlich. Auf keinen Fall darf das Hausgeld verwechselt werden mit dem Wohngeld, das eine finanzielle Unterstützung seitens des Staates ist.

Der Käufer einer Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus erwirbt neben seinem Sondereigentum auch Anteile am Gemeinschaftseigentum. Die Kosten hierfür werden entsprechend der Miteigentumsanteile auf alle Eigentümer umgelegt.

Zu Beginn eines Kalenderjahres wird für alle voraussichtlich anfallenden Kosten, inklusive Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, ein Wirtschaftsplan erstellt und von der Eigentümerversammlung beschlossen. Aus diesem Wirtschaftsplan ergibt sich für jeden Wohnungseigentümer sein monatlich zu zahlendes Hausgeld.

Bitte berücksichtigen Sie also bei Ihren Kauf- und Finanzierungsplanungen unbedingt auch das Hausgeld.

Als Kunde der TARSAP werden Sie feststellen, dass in den Verkaufsunterlagen zu Ihrer Immobilie natürlich auch
Informationen zum bisherigen Hausgeld enthalten sind.

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AbgeschlossenheitAbgeschlossenheitsbescheinigungBauplanungEigentümer Versammlung

Hausgeld

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Der Käufer einer Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus erwirbt neben seinem Sondereigentum auch Anteile am Gemeinschaftseigentum. Die Kosten hierfür werden entsprechend der Miteigentumsanteile auf alle Eigentümer umgelegt.

Zu Beginn eines Kalenderjahres wird für alle voraussichtlich anfallenden Kosten, inklusive Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, ein Wirtschaftsplan erstellt und von der Eigentümerversammlung beschlossen. Aus diesem Wirtschaftsplan ergibt sich für jeden Wohnungseigentümer sein monatlich zu zahlendes Hausgeld.

Bitte berücksichtigen Sie also bei Ihren Kauf- und Finanzierungsplanungen unbedingt auch das Hausgeld.

Als Kunde der TARSAP werden Sie feststellen, dass in den Verkaufsunterlagen zu Ihrer Immobilie natürlich auch
Informationen zum bisherigen Hausgeld enthalten sind.

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AbgeschlossenheitAbgeschlossenheitsbescheinigungBauplanungEigentümer Versammlung

Sondereigentum

 Sondereigentum: 

Ein Wohnungskäufer erwirbt in einem Mehrparteienhaus sein Sondereigentum immer in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gemeinschaftseigentum und den entsprechenden Rechten und Pflichten. Der genaue Sachbestand ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG §5), geregelt.

Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

Wie unter Gemeinschaftseigentum beschrieben, gehören die gesamten tragenden Teile eines Gebäudes, das Treppenhaus, das Dach usw. zum gemeinschaftlichen Eigentum.

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Sondereigentum

 Sondereigentum: 

Ein Wohnungskäufer erwirbt in einem Mehrparteienhaus sein Sondereigentum immer in Verbindung mit Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum, dem Gemeinschaftseigentum und den entsprechenden Rechten und Pflichten. Der genaue Sachbestand ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG §5), geregelt.

Das jeweilige Sondereigentum eines Wohnungseigentümers wird in der Teilungserklärung genauestens beziffert und umfaßt in der Regel die Räume der Eigentumswohnung, sowie ggf. weitere Räumlichkeiten wie Kellerraum oder Dachboden.

Zum Sondereigentum gehören z.B. die Bodenbeläge und der Putz auf Wänden und Decken, alle nichttragenden Wände innerhalb der Wohnung, Einbaumöbel, Sanitärinstallationen und die Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen ab den Versorgungssträngen. So ist z.B. das Einreißen von Wänden im eigenen Sondereigentum nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bzw. mit Zustimmung des Verwalters erlaubt.

Um etwaige Unstimmigkeiten mit den Miteigentümern zu vermeiden, ist eine genaue Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum in der Teilungserklärung sehr sinnvoll.

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Sondernutzungsrecht

 Sondernutzungsrecht: 

Im Gegensatz zum Sondereigentum kann das Sondernutzungsrecht nicht käuflich erworben werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um das (Gebrauchs-) Recht an einem bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums. In der Praxis wird meistens ein Sondernutzungsrecht z.B. für den Dachboden, einen Stellplatz, eine Terrasse oder einen Teil des Gartens an einen oder mehrere Miteigentümer vergeben, der oder die dann diesen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen dürfen. Die anderen Miteigentümer dürfen diesen Teil dann nicht mehr nutzen.

Gültig wird ein Sondernutzungsrecht durch die Einigung der Wohnungseigentümer untereinander, z.B. durch Beschluß in der Eigentümerversammlungen. Wenn das Gebrauchsrecht darüber hinaus noch in die Teilungserklärung und damit ins Grundbuch eingetragen wird, kann dies eine erhebliche Wertsteigerung des Sondereigentums bedeuten. Denn: Mit der Eintragung ins Grundbuch wird eine im Juristendeutsch genannte "Verdinglichung" bewirkt, die wiederum notwendig ist für eine Übertragung des Sondernutzungsrechtes, beispielsweise im Zusammenhang mit dessen Verkauf.

Praxisbeispiel: Eine Erdgeschoßwohnung erfährt eine erhebliche Wertsteigerung, wenn der Eigentümer das in der Eigentümerversammlungen beschlossene und im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht am Garten des Gebäudes erhält.

Soll es sich um ein ausschliessliches, alleiniges Sondernutzungsrecht handeln, so ist hierfür unbedingt der einstimmige Beschluß in der Eigentümerversammlungen notwendig. Wenn es sich aber um eine reine (Gebrauchs-) Regelung für alle Eigentümer handelt, wie z.B. die rotierende Benutzung des Wasch- und Trockenraumes im gemeinschaftlichen Keller, reicht ein Mehrheitsbeschluß.

Zu einer (baulichen) Veränderung des Gemeinschaftseigentums berechtigt ein Sondernutzungsrecht allerdings nie.

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Sondernutzungsrecht

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Gültig wird ein Sondernutzungsrecht durch die Einigung der Wohnungseigentümer untereinander, z.B. durch Beschluß in der Eigentümerversammlungen. Wenn das Gebrauchsrecht darüber hinaus noch in die Teilungserklärung und damit ins Grundbuch eingetragen wird, kann dies eine erhebliche Wertsteigerung des Sondereigentums bedeuten. Denn: Mit der Eintragung ins Grundbuch wird eine im Juristendeutsch genannte "Verdinglichung" bewirkt, die wiederum notwendig ist für eine Übertragung des Sondernutzungsrechtes, beispielsweise im Zusammenhang mit dessen Verkauf.

Praxisbeispiel: Eine Erdgeschoßwohnung erfährt eine erhebliche Wertsteigerung, wenn der Eigentümer das in der Eigentümerversammlungen beschlossene und im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht am Garten des Gebäudes erhält.

Soll es sich um ein ausschliessliches, alleiniges Sondernutzungsrecht handeln, so ist hierfür unbedingt der einstimmige Beschluß in der Eigentümerversammlungen notwendig. Wenn es sich aber um eine reine (Gebrauchs-) Regelung für alle Eigentümer handelt, wie z.B. die rotierende Benutzung des Wasch- und Trockenraumes im gemeinschaftlichen Keller, reicht ein Mehrheitsbeschluß.

Zu einer (baulichen) Veränderung des Gemeinschaftseigentums berechtigt ein Sondernutzungsrecht allerdings nie.

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Teileigentum

 Teileigentum: 

Das Teileigentum ist eine besondere Form des Sondereigentums: Sondereigentum dient ausdrücklich und vornehmlich reinen Wohnzwecken. Im Gegensatz dazu bezeichnet das Teileigentum diejenigen Räume eines Gebäudes, deren Nutzung für Wohnzwecke gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist (juristische Grundlage für Teileigentum in
WEG, §1 Abs. 3).

Teileigentum sind sowohl gewerblich genutzte Räumlichkeiten wie z.B. Ladengeschäfte, Arztpraxen und Restaurants, die oft vereinfacht als Gewerberäume bezeichnet werden als auch gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten, wie Keller, Waschküchen oder Garagen.

Besitzer von gewerblich genutztem Teileigentum haben ebenso einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum wie die Besitzer von Sondereigentum. Gemeinschaftlich genutztes Teileigentum wie beispielsweise Waschküchen oder Gärten gehört meistens zum Gemeinschaftseigentum, an dem jeder Eigentümer ja seinen Miteigentumsanteil hat.

Für gewerblich oder beruflich genutztes Teileigentum werden meistens in der Teilungserklärung entsprechende Vereinbarungen und ergänzende Zweckbestimmung getroffen. Ist für Gewerberäume eine festgelegte Nutzung als Arztpraxis festgelegt, darf in diesen Räumen z.B. kein Restaurant betrieben werden.

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Teileigentum

 Teileigentum: 

Das Teileigentum ist eine besondere Form des Sondereigentums: Sondereigentum dient ausdrücklich und vornehmlich reinen Wohnzwecken. Im Gegensatz dazu bezeichnet das Teileigentum diejenigen Räume eines Gebäudes, deren Nutzung für Wohnzwecke gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist (juristische Grundlage für Teileigentum in
WEG, §1 Abs. 3).

Teileigentum sind sowohl gewerblich genutzte Räumlichkeiten wie z.B. Ladengeschäfte, Arztpraxen und Restaurants, die oft vereinfacht als Gewerberäume bezeichnet werden als auch gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten, wie Keller, Waschküchen oder Garagen.

Besitzer von gewerblich genutztem Teileigentum haben ebenso einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum wie die Besitzer von Sondereigentum. Gemeinschaftlich genutztes Teileigentum wie beispielsweise Waschküchen oder Gärten gehört meistens zum Gemeinschaftseigentum, an dem jeder Eigentümer ja seinen Miteigentumsanteil hat.

Für gewerblich oder beruflich genutztes Teileigentum werden meistens in der Teilungserklärung entsprechende Vereinbarungen und ergänzende Zweckbestimmung getroffen. Ist für Gewerberäume eine festgelegte Nutzung als Arztpraxis festgelegt, darf in diesen Räumen z.B. kein Restaurant betrieben werden.

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Teilungserklärung

 Teilungserklärung: 

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teilungsverzeichnis

Genehmigungserklärung

Abgeschied Total

Teil 1 - Eröffnung und Rechtsbelehrung
Die Teilungserklärung unterliegt dem Wohnungseigentumsrecht und ist Grundlage für Grundbücher: Durch sie wird dem Grundbuchamt erklärt, dass Grundstück und Gebäude in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen verbunden sind. In der Teilungserklärung wird genauestens beziffert, welche Teile der Immobilie zum Gemeinschaftseigentum gehören und welche Sondereigentumsind und ob, wo und wie welche Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte:
Es handelt sich hierbei um das (Gebrauchs-) Recht an einem bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums. In der Praxis wird meistens ein Sondernutzungsrecht z.B. für den Dachboden an einen oder mehrere Miteigentümer vergeben, der oder die dann diesen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen dürfen.

gelten.

Neben ihrem juristischen Zweck fungiert die Teilungserklärung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft als eine Art "Hausordnung".

Für alle Punkte die nicht explizit in der Teilungserklärung behandelt sind gilt das Wohnungseigentumsgesetz.

Die Teilungserklärung ist in vier Teile gegliedert, denen in der Regel zwei Anlagen folgen.

Der Notar eröffnet die Verhandlung der Teilungserklärung mit Rechtsbelehrung, Benennung der Anwesenden und deren Funktion sowie Inhalt und Anlass der Beurkundung.

Abgeschied Nah

Teil 1 – Begründung Sondereigentum
Wer ist wer und kommt weshalb zusammen?
§1

Was wird von wem geteilt?
Hier erfolgt die detaillierte Bezeichnung des Grundstücks gemäß aller im Grundbuch eingetragenen Angaben zur Lage, Adresse und Gesamtgröße.

§2

Wie wird das Grundstück geteilt?
Die Anzahl und Art der Miteigentumsanteile wird festgeschrieben.

Wird für ein Grundstück zum ersten Mal eine Teilungserklärung aufgesetzt, bestimmt der Eigentümer wie das Grundstück auf Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Er kann dabei frei wählen, ob dies nach 100stel, 1.000stel, 10.000stel, nach qm oder pro Eigentümer erfolgt.

Basis ist dann immer die Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß der im Teilungsverzeichnis aufgeführten Anzahl Miteigentumsanteile je Sondereigentum.

In dieser Teilungserklärung sind es 25 Miteigentumsanteile, die nach 10.000stel berechnet werden.

Die Miteigentumsanteile sind vor allem dann wichtig, wenn es um Berechnungen für die Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen geht - aber auch für Stimmrechte in Eigentümerversammlungen.

Abgeschied Stemp

3
Was ist Sondereigentumund was Gemeinschaftseigentum?
Hier erfolgt die allgemein gültige Erklärung für Sondereigentum und was und Gemeinschaftseigentum.

Abgeschied Stemp

§4
Welche Gebäudeteile sind Teil-, welche Gemeinschaftseigentum?
Die vorliegende Teilungserklärung bestimmt an dieser Stelle die individuelle Zuordnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum für das betreffende Gebäude.

Dies kann in Ausnahmefällen auch von der im Wohnungseigentumsgesetz gegebenen Definition abweichen.


Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

§7
Wer ist für welche Instandhaltung zuständig?
Jeder Eigentümer selbst ist für sein Sondereigentum und der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich.

Abgeschied Stemp

§8
Um seinen Instandhaltungspflichten nachzukommen, darf der Verwalter sogar einmal jährlich Zutritt ins Sondereigentum verlangen.

Abgeschied Stemp

§9
Zahlungsverpflichtung Hausgeld und Sonderumlage

Sonderumlage:

Finanzieller Mehraufwand, der von jedem Eigentümer seinen Miteigentumsanteilen entsprechend bezahlt werden muss.
Jeder Eigentümer ist zur Zahlung seines Hausgeldes laut Wirtschaftsplan verpflichtet - auch wenn er sein Sondereigentum nicht selbst bewohnt.

Eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlungen reicht zur Verabschiedung des Wirtschaftsplanes aus. Dieser gilt so lange, bis ein neuer beschlossen wird.

Kommt ein Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist hier die entsprechende Vorgehensweise durch den Verwalter detailliert geregelt. Es sind sogar Zinssätze für fällige Zahlungen und Mahnkosten aufgeführt.

Es folgen die Rechte und Pflichten des Verwalter im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabrechnungen, Kontovollmachten und rechtlicher Vollmachten, um ausstehende Zahlungen im Namen der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Abgeschied Stemp

§10
Die Art, Weise und Häufigkeit von Einladungen zur Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter ist genauestens fest gelegt.

Es wird erklärt, wer wen und wann vertreten darf und wie eine Vertretung bekannt gemacht werden muss.

Darüber hinaus sind hier ebenso die Regeln für die Stimmrechte der Eigentümer formuliert wie die Voraussetzungen, damit Beschlüsse als gültig anerkannt werden.

Abgeschied Stemp

§11
Hier sind Gründe benannt, wann Eigentümer dauerhaft einen Bevollmächtigten bestimmen müssen und wie das zu geschehen hat.

Der bestellte Verwalter wird namentlich benannt.

Eine Veräusserungsbeschränkung für Eigentümer ist formuliert.


Abgeschied Stemp

Teil 3 - Vollzug der Urkunde
§12
Die Teilung des Grundstücks laut Teilungserklärung wird bewilligt und der entsprechende Grundbucheintrag laut Teilungsverzeichnis beantragt.

Abgeschied Stemp

§13
Angaben zur Kostennote für Beurkundung und Wert von Grund, Boden und Gebäuden.

Abgeschied Stemp

§14
Der Notar und die Notargehilfinnen werden bevollmächtigt, dem Grundbuchamt alle für den Vollzug der Urkunde zweckdienlichen Erklärungen zu geben.

Unterschriften aller Vertragspartner.


Abgeschied Stemp

Anlage 1. - Teilungsverzeichnis
Das Teilungsverzeichnis, auch Teilungsplan genannt, ist notwendiger Bestandteil oder Anlage einer Teilungserklärung.

Hier werden in tabellarischer Übersicht die notwendigen Angaben zu Eigentümern, deren Miteigentumsanteilen und damit verbundenem Sondereigentum, sowie weiteren Rechten aufgeführt.

Sondereigentum:
Eigentumswohnung im Mehrparteienhaus, inkl. zugehöriger Räume wie Keller, deren genaue Bezifferung in der Teilungserklärung erfolgt.

In diesem Teilungsverzeichnis ist die Spaltenbezeichnung nummerisch gewählt. Es ist aber auch üblich, die Spaltenbeschriftung nach Inhalt durchzuführen:

Zusätzliche, noch freie Spalten bieten Platz für weitere Eintragungen wie z.B. für nachträglich eingeräumte Sondernutzungsrechte.


Abgeschied Stemp

Anlage 2. - Genehmigungserklärung
der zuständigen Genehmigungsbehörde mit geprüfter Abgeschlossenheit und Abgleich des Teilungsverzeichnises mit der Baugenehmigung.

Ähnliche Artikel
AbgeschlossenheitAbgeschlossenheitsbescheinigungAuflassungsvormerkungBaulastenverzeichnis

Teilungserklärung

 Teilungserklärung: 

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teilungsverzeichnis

Genehmigungserklärung

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Teil 1 - Eröffnung und Rechtsbelehrung
Die Teilungserklärung unterliegt dem Wohnungseigentumsrecht und ist Grundlage für Grundbücher: Durch sie wird dem Grundbuchamt erklärt, dass Grundstück und Gebäude in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen verbunden sind. In der Teilungserklärung wird genauestens beziffert, welche Teile der Immobilie zum Gemeinschaftseigentum gehören und welche Sondereigentumsind und ob, wo und wie welche Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte:
Es handelt sich hierbei um das (Gebrauchs-) Recht an einem bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums. In der Praxis wird meistens ein Sondernutzungsrecht z.B. für den Dachboden an einen oder mehrere Miteigentümer vergeben, der oder die dann diesen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen dürfen.

gelten.

Neben ihrem juristischen Zweck fungiert die Teilungserklärung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft als eine Art "Hausordnung".

Für alle Punkte die nicht explizit in der Teilungserklärung behandelt sind gilt das Wohnungseigentumsgesetz.

Die Teilungserklärung ist in vier Teile gegliedert, denen in der Regel zwei Anlagen folgen.

Der Notar eröffnet die Verhandlung der Teilungserklärung mit Rechtsbelehrung, Benennung der Anwesenden und deren Funktion sowie Inhalt und Anlass der Beurkundung.

Abgeschied Nah

Teil 1 – Begründung Sondereigentum
Wer ist wer und kommt weshalb zusammen?
§1

Was wird von wem geteilt?
Hier erfolgt die detaillierte Bezeichnung des Grundstücks gemäß aller im Grundbuch eingetragenen Angaben zur Lage, Adresse und Gesamtgröße.

§2

Wie wird das Grundstück geteilt?
Die Anzahl und Art der Miteigentumsanteile wird festgeschrieben.

Wird für ein Grundstück zum ersten Mal eine Teilungserklärung aufgesetzt, bestimmt der Eigentümer wie das Grundstück auf Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Er kann dabei frei wählen, ob dies nach 100stel, 1.000stel, 10.000stel, nach qm oder pro Eigentümer erfolgt.

Basis ist dann immer die Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß der im Teilungsverzeichnis aufgeführten Anzahl Miteigentumsanteile je Sondereigentum.

In dieser Teilungserklärung sind es 25 Miteigentumsanteile, die nach 10.000stel berechnet werden.

Die Miteigentumsanteile sind vor allem dann wichtig, wenn es um Berechnungen für die Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen geht - aber auch für Stimmrechte in Eigentümerversammlungen.

Abgeschied Stemp

3
Was ist Sondereigentumund was Gemeinschaftseigentum?
Hier erfolgt die allgemein gültige Erklärung für Sondereigentum und was und Gemeinschaftseigentum.

Abgeschied Stemp

§4
Welche Gebäudeteile sind Teil-, welche Gemeinschaftseigentum?
Die vorliegende Teilungserklärung bestimmt an dieser Stelle die individuelle Zuordnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum für das betreffende Gebäude.

Dies kann in Ausnahmefällen auch von der im Wohnungseigentumsgesetz gegebenen Definition abweichen.


Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

Teil 2 – Gemeinschaftsordnung
§5
Darf Sondereigentum verändert werden?

Immer dann, wenn Einfluss auf das Gemeinschaftseigentum genommen wird, muss derVerwalter um Zustimmung gebeten werden.

Mit dieser Regelung soll nachhaltiger Schaden am Gebäude verhindert werden.

Abgeschied Stemp

§7
Wer ist für welche Instandhaltung zuständig?
Jeder Eigentümer selbst ist für sein Sondereigentum und der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich.

Abgeschied Stemp

§8
Um seinen Instandhaltungspflichten nachzukommen, darf der Verwalter sogar einmal jährlich Zutritt ins Sondereigentum verlangen.

Abgeschied Stemp

§9
Zahlungsverpflichtung Hausgeld und Sonderumlage

Sonderumlage:

Finanzieller Mehraufwand, der von jedem Eigentümer seinen Miteigentumsanteilen entsprechend bezahlt werden muss.
Jeder Eigentümer ist zur Zahlung seines Hausgeldes laut Wirtschaftsplan verpflichtet - auch wenn er sein Sondereigentum nicht selbst bewohnt.

Eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlungen reicht zur Verabschiedung des Wirtschaftsplanes aus. Dieser gilt so lange, bis ein neuer beschlossen wird.

Kommt ein Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist hier die entsprechende Vorgehensweise durch den Verwalter detailliert geregelt. Es sind sogar Zinssätze für fällige Zahlungen und Mahnkosten aufgeführt.

Es folgen die Rechte und Pflichten des Verwalter im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabrechnungen, Kontovollmachten und rechtlicher Vollmachten, um ausstehende Zahlungen im Namen der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Abgeschied Stemp

§10
Die Art, Weise und Häufigkeit von Einladungen zur Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter ist genauestens fest gelegt.

Es wird erklärt, wer wen und wann vertreten darf und wie eine Vertretung bekannt gemacht werden muss.

Darüber hinaus sind hier ebenso die Regeln für die Stimmrechte der Eigentümer formuliert wie die Voraussetzungen, damit Beschlüsse als gültig anerkannt werden.

Abgeschied Stemp

§11
Hier sind Gründe benannt, wann Eigentümer dauerhaft einen Bevollmächtigten bestimmen müssen und wie das zu geschehen hat.

Der bestellte Verwalter wird namentlich benannt.

Eine Veräusserungsbeschränkung für Eigentümer ist formuliert.


Abgeschied Stemp

Teil 3 - Vollzug der Urkunde
§12
Die Teilung des Grundstücks laut Teilungserklärung wird bewilligt und der entsprechende Grundbucheintrag laut Teilungsverzeichnis beantragt.

Abgeschied Stemp

§13
Angaben zur Kostennote für Beurkundung und Wert von Grund, Boden und Gebäuden.

Abgeschied Stemp

§14
Der Notar und die Notargehilfinnen werden bevollmächtigt, dem Grundbuchamt alle für den Vollzug der Urkunde zweckdienlichen Erklärungen zu geben.

Unterschriften aller Vertragspartner.


Abgeschied Stemp

Anlage 1. - Teilungsverzeichnis
Das Teilungsverzeichnis, auch Teilungsplan genannt, ist notwendiger Bestandteil oder Anlage einer Teilungserklärung.

Hier werden in tabellarischer Übersicht die notwendigen Angaben zu Eigentümern, deren Miteigentumsanteilen und damit verbundenem Sondereigentum, sowie weiteren Rechten aufgeführt.

Sondereigentum:
Eigentumswohnung im Mehrparteienhaus, inkl. zugehöriger Räume wie Keller, deren genaue Bezifferung in der Teilungserklärung erfolgt.

In diesem Teilungsverzeichnis ist die Spaltenbezeichnung nummerisch gewählt. Es ist aber auch üblich, die Spaltenbeschriftung nach Inhalt durchzuführen:

Zusätzliche, noch freie Spalten bieten Platz für weitere Eintragungen wie z.B. für nachträglich eingeräumte Sondernutzungsrechte.


Abgeschied Stemp

Anlage 2. - Genehmigungserklärung
der zuständigen Genehmigungsbehörde mit geprüfter Abgeschlossenheit und Abgleich des Teilungsverzeichnises mit der Baugenehmigung.

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