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 Sondernutzungsrecht: 

Im Gegensatz zum Sondereigentum kann das Sondernutzungsrecht nicht käuflich erworben werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um das (Gebrauchs-) Recht an einem bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums. In der Praxis wird meistens ein Sondernutzungsrecht z.B. für den Dachboden, einen Stellplatz, eine Terrasse oder einen Teil des Gartens an einen oder mehrere Miteigentümer vergeben, der oder die dann diesen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen dürfen. Die anderen Miteigentümer dürfen diesen Teil dann nicht mehr nutzen.

Gültig wird ein Sondernutzungsrecht durch die Einigung der Wohnungseigentümer untereinander, z.B. durch Beschluß in der Eigentümerversammlungen. Wenn das Gebrauchsrecht darüber hinaus noch in die Teilungserklärung und damit ins Grundbuch eingetragen wird, kann dies eine erhebliche Wertsteigerung des Sondereigentums bedeuten. Denn: Mit der Eintragung ins Grundbuch wird eine im Juristendeutsch genannte "Verdinglichung" bewirkt, die wiederum notwendig ist für eine Übertragung des Sondernutzungsrechtes, beispielsweise im Zusammenhang mit dessen Verkauf.

Praxisbeispiel: Eine Erdgeschoßwohnung erfährt eine erhebliche Wertsteigerung, wenn der Eigentümer das in der Eigentümerversammlungen beschlossene und im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht am Garten des Gebäudes erhält.

Soll es sich um ein ausschliessliches, alleiniges Sondernutzungsrecht handeln, so ist hierfür unbedingt der einstimmige Beschluß in der Eigentümerversammlungen notwendig. Wenn es sich aber um eine reine (Gebrauchs-) Regelung für alle Eigentümer handelt, wie z.B. die rotierende Benutzung des Wasch- und Trockenraumes im gemeinschaftlichen Keller, reicht ein Mehrheitsbeschluß.

Zu einer (baulichen) Veränderung des Gemeinschaftseigentums berechtigt ein Sondernutzungsrecht allerdings nie.

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