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 Teileigentum: 

Das Teileigentum ist eine besondere Form des Sondereigentums: Sondereigentum dient ausdrücklich und vornehmlich reinen Wohnzwecken. Im Gegensatz dazu bezeichnet das Teileigentum diejenigen Räume eines Gebäudes, deren Nutzung für Wohnzwecke gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist (juristische Grundlage für Teileigentum in
WEG, §1 Abs. 3).

Teileigentum sind sowohl gewerblich genutzte Räumlichkeiten wie z.B. Ladengeschäfte, Arztpraxen und Restaurants, die oft vereinfacht als Gewerberäume bezeichnet werden als auch gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten, wie Keller, Waschküchen oder Garagen.

Besitzer von gewerblich genutztem Teileigentum haben ebenso einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum wie die Besitzer von Sondereigentum. Gemeinschaftlich genutztes Teileigentum wie beispielsweise Waschküchen oder Gärten gehört meistens zum Gemeinschaftseigentum, an dem jeder Eigentümer ja seinen Miteigentumsanteil hat.

Für gewerblich oder beruflich genutztes Teileigentum werden meistens in der Teilungserklärung entsprechende Vereinbarungen und ergänzende Zweckbestimmung getroffen. Ist für Gewerberäume eine festgelegte Nutzung als Arztpraxis festgelegt, darf in diesen Räumen z.B. kein Restaurant betrieben werden.

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