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 Vollstreckungsunterwerfung: 

In einer notariellen Urkunde wie z.B. dem Immobilienkaufvertrag können viele Ansprüche direkt vollstreckbar gestellt werden.

So ist es durchaus üblich, dass sich der Käufer mittels Zwangsvollstreckungsunterwerfung gegenüber dem Verkäufer zur Zahlung des Kaufpreises und einem Darlehensgeber zur Erfüllung bestimmter Zahlungsvereinbarungen verpflichtet. Im Gegenzug gilt die Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, das Objekt zum bestimmten Zeitpunkt zu räumen und zu übergeben.

Bei Nichterfüllen der vereinbarten Inhalte kann sich der benachteiligte Vertragspartner vom Notar eine vollstreckbare Urkunde zustellen lassen und sofort Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen. Durch die unterzeichnete Vollstreckungsunterwerfung ist dies möglich, ohne den mühsamen und langwierigen Weg über das Gericht gehen zu müssen.

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