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 Gemeinschaftseigentum: 

Sobald es mehrere Eigentümer einer Immobilie gibt, wird das gesamte Objekt aufgeteilt in Gemeinschafts- und Sondereigentum. Es kommt dann das Wohnungseigentumsrecht und die Teilungserklärung zum Tragen.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle zum Erhalt, für die Funktionalität und Sicherheit eines Gebäudes erforderlichen Bestandteile einer Immobilie. Dies sind z.B. das Dach, Hauswände, Fenster, Balkone, Keller, das Treppenhaus, alle tragenden Teile wie Deckenbalken und Wände oder Schornsteine, die Versorgungsleitungen für Strom, Gas Wasser und Strom, Fahrstühle, die Außenanlagen uvm.
Kurz: Als Gemeinschaftseigentum werden alle Immobilienteile, -anlagen und -einrichtungen bezeichnet, die kein Sondereigentum sind oder einem Dritten gehören.

Da alle Miteigentümer einer Immobilie für den Erhalt des Gemeinschaftseigentums zuständig sind, wird es auch von allen gemeinsam verwaltet. Als ausführendes Organ für die Organisation und ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wird meistens ein externer Dienstleister, ein Verwalter, in Anspruch genommen.

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