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 Abgeschlossenheit: 

Die bauliche Abgeschlossenheit ist durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt und wird erst dann notwendig, wenn ein bereits bestehendes oder geplantes Gebäude auf mehrere Eigentümer aufgeteilt werden soll.

Bei der eigentumsrechtlichen Teilung wird jedem Eigentümer sein Sondereigentum, also z.B. seine Wohnung und ein Kellerraum, eingeräumt. Hierzu müssen sich alle Beteiligten einigen und das Sondereigentum im Grundbuch eintragen lassen. Ein Sondereigentum wird dabei allerdings erst als solches anerkannt, wenn die dazu gehörenden Räume in sich abgeschlossen sind.

Vereinfacht ausgedrückt: Im deutschen Baurecht bedeutet Abgeschlossenheit, dass jede Wohnung oder Wohneinheit innerhalb eines Gebäudes einen eigenen Eingang hat und separat zugänglich ist. Ob dieser Zugang direkt vom Freien oder aus dem Treppenhaus erfolgt ist dabei unerheblich.

Ausserdem müssen in abgeschlossenen Wohnungen die baurechtlichen Anforderungen an Wohnungstrennwände und -decken erfüllt werden. Sie müssen komplett von anderen Wohnungen getrennt und separat abschliessbar sein und über eigene, separate Wasserversorgung, Ausguss und WC verfügen. Zusätzliche Räume können ausserhalb der abgeschlossenen Wohnräume liegen, müssen dann aber verschließbar sein.

Die jeweils zuständige Baugenehmigungsbehörde bescheinigt die Abgeschlossenheit aufgrund einer gültigen Baugenehmigung und der zugehörigen Teilungserklärung.

Nur mit dieser Urkunde, der sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung, kann ein bebautes Grundstück für mehrere Eigentümer geteilt und z.B. als Eigentumswohnungen im Grundbuch eingetragen werden.

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